Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat sind die zwei Kammern des deutschen Parlaments. Während der Bundestag die Bürgerinnen und Bürger des Landes repräsentiert, sind im Bundesrat die Regierungen der 16 Bundesländer vertreten. Beide Kammern sind entscheidend an der Gesetzgebung beteiligt, aber nicht überall hat der Bundesrat etwas zu bestimmen.

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Die Gesetzgebung durch Bundesrat und Bundestag

In der Bundesrepublik Deutschland sind bekanntermaßen 16 Bundesländer zusammengeschlossen. Das Grundgesetz sieht vor, dass auch sie mit ihren Regierungen Einfluss auf die Bundespolitik haben sollen.

Dafür wurde der Bundesrat als Verfassungsorgan geschaffen. Ein wichtiger Unterschied zwischen Bundestag und Bundesrat besteht darin, dass Ersterer direkt vom Volk gewählt wird.

Im Bundesrat sitzen dagegen, je nach der Einwohnerzahl eines Bundeslands, drei bis sechs Kabinettsmitglieder der jeweiligen Landesregierung.

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Das bedeutendste Verfassungsorgan, wenn es um das Erlassen neuer Gesetze geht, ist der Bundestag.

So kann kein Gesetz ohne die Zustimmung des Bundestags verabschiedet werden. Entsprechend dem Satz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ müssen die direkten Volksvertreter befragt werden.

Die Zustimmung des Bundesrats ist dagegen nicht zwangsläufig notwendig. Deswegen kennt die Gesetzgebung zwei Arten von Gesetzen:

  • durch den Bundesrat zustimmungspflichtige Gesetze (Zustimmungsgesetze)
  • durch den Bundesrat nicht-zustimmungspflichtige Gesetze (Einspruchsgesetze)

Auch bei nicht-zustimmungspflichtigen Gesetzen hat der Bundesrat das Recht, Einspruch zu erheben. Diesen kann der Bundestag aber per Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen.

Die Abgrenzung zwischen zustimmungspflichtigen und nicht-zustimmungspflichtigen Gesetzen folgt recht komplizierten, nicht immer leicht nachvollziehbaren Regeln.

Im Grundsatz gilt aber, dass Gesetze, die in irgendeiner Form die Finanzen der Länder betreffen, auch ihrer Zustimmung bedürfen. Das gilt beispielsweise für Änderungen an Steuern wie der Mehrwert- oder der Lohnsteuer.

Ebenfalls zustimmungspflichtig sind Gesetze, die eine Änderung der Länderverfassungen nach sich ziehen.

Bei Uneinigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat

Die Gesetzgebung in Deutschland folgt einem festen Fahrplan. Entweder die Bundesregierung, die Fraktion einer im Parlament vertretenen Partei oder der Bundesrat können ein neues Gesetz initiieren.

Zunächst stimmt immer der Bundestag über dieses Gesetz ab. Vor der endgültigen Abstimmung wird der Gesetzesentwurf in Ausschüssen überarbeitet und im Bundestag beraten (1., 2. und 3. Lesung). Nehmen die Volksvertreter der ersten Kammer den Entwurf an, wird er zur Abstimmung dem Bundesrat vorgelegt.

Theoretisch hat der Bundesrat das Recht, Zustimmungsgesetze zu kippen. In der Praxis passiert das allerdings nur in Ausnahmefällen.

Bei Bedenken oder Uneinigkeit wird das Gesetzesvorhaben in den meisten Fällen Gegenstand in einem Vermittlungsausschuss. Dort kommen jeweils acht Vertreter aus Bundestag und Bundesrat zusammen und suchen eine Einigung.

Ein Gesetz kann nach Prüfung im Vermittlungsausschuss gänzlich abgelehnt oder aber so lange verändert werden, bis Volks- und Landesvertreter es gleichermaßen tragen können.

Ist das der Fall, müssen wiederum erst der Bundestag und dann der Bundesrat zustimmen. Rechtsgültig ist ein Gesetz aber erst dann, wenn der Bundespräsident seine Unterschrift darunter gesetzt hat.

Er hätte sogar das Recht, diese zu verweigern und das neue Gesetz kurz vor dessen Ziel scheitern zu lassen. Das ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher aber nur in wenigen Fällen vorgekommen.


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