• Die Mitgliedsstaaten der Eurozone können Ausnahmen bei der Verpflichtung zur Annahme von Bargeld durch ihre Verwaltung machen - wenn diese im öffentlichen Interesse liegen.
  • Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag im Fall von zwei Hessen entschieden, die den Rundfunkbeitrag bar bezahlen wollen.

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Zwei Bargeld-Liebhabern aus Hessen droht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Niederlage im Streit mit dem Hessischen Rundfunk über die Zahlung des Rundfunkbeitrags.

Ein Land mit dem Euro als Währung könne seine Verwaltung zwar zur Annahme von Bargeld verpflichten, urteilten die höchsten EU-Richter am Dienstag in Luxemburg. Diese Möglichkeit könne aus Gründen des öffentlichen Interesses jedoch auch beschränkt werden (Rechtssachen C-422/19 und C-432/19).

Hintergrund sind die Klagen zweier Deutscher, die dem Hessischen Rundfunk angeboten hatten, den Rundfunkbeitrag in bar zu zahlen. Die Anstalt lehnte ab und versandte stattdessen Zahlungsbescheide. Dagegen klagten die Betroffenen bis zum Bundesverwaltungsgericht.

Bundesverwaltungsgericht wendet sich an den Europäischen Gerichtshof

Dieses stellte fest, dass die Satzung des HR gegen Bundesrecht verstößt, demzufolge Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Allerdings war es sich nicht sicher, ob das Bundesrecht in dem Punkt mit EU-Recht in Einklang steht - die EU hat nämlich die ausschließliche Zuständigkeit für die Währungspolitik.

Darum bat das Bundesverwaltungsgericht den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Es fragte den Gerichtshof auch, ob ein Mitgliedsstaat die Barzahlung einer "hoheitlich auferlegten" Geldleistungspflicht, wie es der Rundfunkbeitrag ist, ausschließen kann.

Die europäischen Richter kamen zu dem Schluss, dass die EU solche Ausnahmen nicht in jedem Einzelfall regeln muss. Solange die Zahlung mit Bargeld in der Regel möglich sei, seien die Mitgliedsstaaten für die Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen zuständig.

Ein Land könne also eine Maßnahme erlassen, die seine öffentliche Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet. Gleichzeitig könne es aber auch Ausnahmen definieren, wenn dies im öffentlichen Interesse sei.

Bundesverwaltungsgericht muss Verhältnismäßigkeit prüfen

Beispielsweise liege es im öffentlichen Interesse, dass öffentlichen Stellen keine unangemessenen Kosten durch die Eintreibung von Forderungen entstehen. Dies könnte eine Einschränkung der Barzahlung rechtfertigen, so der EuGH.

Nach dem Urteil vom Dienstag muss das Bundesverwaltungsgericht nun noch prüfen, ob es in diesem Fall tatsächlich verhältnismäßig ist, die Zahlung mit Bargeld nicht zuzulassen. Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich seien. (dpa/AFP/lh)

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