• Wegen des Krieges in der Ukraine fallen viele Flüge in Richtung Asien aus oder werden umgeleitet.
  • Wird ein Flug annulliert, bieten die Airlines oft Alternativen an, Passagiere können aber auch von Flügen zurücktreten und bekommen ihr Geld zurück.
  • Extra Entschädigungszahlungen, wie sonst bei Ausfällen oder großen Verspätungen, sind eher unwahrscheinlich.

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Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat auch Auswirkungen auf den internationalen Flugverkehr. Der Luftraum über der Ukraine ist gesperrt, auch über Russland fliegt derzeit kaum eine Airline. Das heißt, dass Ziele in diesen Ländern nicht mit dem Flugzeug erreicht werden können und dass Russland auf dem Weg nach Osten, etwa nach Japan oder China, meist umflogen wird.

Folglich kommt es zu vielen Flugausfällen und Verzögerungen. Welche Rechte haben Fluggäste hier? Können sie sich den Flug erstatten lassen? Bekommen sie extra Geld, wenn Flüge ausfallen und sich die Ankunft am Reiseziel dadurch verzögert?

Grundlage für Erstattungen ist in der EU die Fluggastrechte-Verordnung (VO(EG)Nr.261/2004). Sie legt fest, in welchen Fällen Reisende was an Kompensation bekommen. Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem EU-Land aus starten, und für Starts in Drittländern, wenn die Fluggesellschaft, mit der man fliegt, in der EU sitzt.

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Stornierungsbedingungen abhängig vom Tarif

In der Verordnung steht unter anderem, dass Fluggesellschaften ihre Passagiere im Vorhinein etwa per Mail informieren müssen, wenn Flugdaten sich ändern oder Flüge ausfallen. Oft werden dann Alternativen angeboten. Passagiere müssen diese aber nicht annehmen. Sie können auch von der Reise zurücktreten und bekommen dann das Geld für ihren gebuchten Flug zurück - eigentlich zwingend innerhalb von sieben Tagen.

Wenn Reisende ihren Flug von sich aus stornieren möchten, kommt es bei vielen Airlines darauf an, welcher Tarif gebucht wurde. Wie bei Bahnfahrten gibt es auch hier Tarife, bei denen eine kurzfristige Stornierung nicht möglich ist oder man nur einen Teil seines Geldes zurückbekommt.

Allerdings machen einige Fluggesellschaften aktuell Sonderangebote. So schreibt etwa die Lufthansa, dass Kunden, die auf einem Lufthansa-Group-Flug bis 31. August in die oder aus der Ukraine gebucht sind, ihre Flüge kostenlos umbuchen können - unter anderem nach Polen, Rumänien oder Moldawien. Ebenso sei eine kostenlose Rückerstattung möglich.

Fluggesellschaft ist erste Anlaufstelle

Die Fluggesellschaft ist die erste Anlaufstelle, wenn es um die Frage von Stornierungen, Erstattungen oder Ausgleichszahlungen geht. Wurde eine Pauschalreise gebucht, können sich Betroffene auch an ihr Reisebüro oder den Reiseveranstalter wenden.

Wurde der Flug auf einer russischen oder ukrainischen Fluggesellschaft gebucht, kann es derzeit durchaus Verzögerungen oder Probleme mit der Erstattung eines Ticketpreises geben. Auch in diesen Fällen bleibt die Fluggesellschaft aber der erste Ansprechpartner. Zwar gibt es Vermittlungsstellen wie Airhelp oder EU-Claim. Sie streichen allerdings rund ein Drittel der Entschädigung als Provision ein.

Drei Arten von Kompensation

Grundsätzlich gibt es drei Arten der Kompensation bei ausgefallenen oder stark verspäteten Flügen:

  • Die Erstattung des Flugpreises,
  • "Spesen"-Auslagen, wenn man an einem Flughafen festhängt, oder
  • Ausgleichszahlungen, wenn Fluggäste durch Flugausfälle oder Verzögerungen stark verspätet an ihrem Ziel ankommen.

Ein Beispiel: Möchte ein Passagier von Berlin nach Lissabon fliegen und sein Flug fällt aus, kann er entweder vom Flug zurücktreten und bekommt sein Geld zurück oder er nimmt einen alternativen Flug, den ihm die Fluggesellschaft anbietet. Kommt er deswegen mehr als drei Stunden später an seinem Zielort an, hat er das Recht, dafür entschädigt zu werden, und zwar mit 400 Euro.

Erfährt er erst am Flughafen von der Verzögerung (zum Beispiel, weil ein Flug überbucht wurde), muss ihm die Airline unter anderem Essen und Trinken und zwei Telefonate zahlen. Auch hier kann er im Nachhinein eine Ausgleichszahlung geltend machen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung hängt von der Entfernung, der Verspätung und dem Zeitpunkt der Ankündigung der Flugplanänderung ab. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfallen hat eine gute Übersicht dazu erstellt und bietet außerdem eine "Flugärger-App" an.

Keine Ausgleichszahlung bei "außergewöhnlichen Umständen"

Allerdings fallen die Ausgleichszahlungen weg, wenn ein Flug ausfällt oder sich verspätet, ohne dass die Fluggesellschaft etwas dafür kann. In der Fluggastrechteverordnung ist hier von "außergewöhnlichen Umständen" die Rede, "die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Das sind zum Beispiel: politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel, Streiks.

Eine finanzielle Entschädigung von bis zu 600 Euro, wie sie die EU-Verordnung etwa für die Annullierung von Flügen vorsieht, stehe Fluggästen nicht zu, wenn der Grund dafür auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, sagte auch der Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW, Jan Philipp Stupnanek, der Deutschen Presse-Agentur (dpa).

Das gilt auch für Verspätungen, etwa wenn ein Flug umgeleitet werden muss. Allerdings muss die Airline belegen, dass sie diesen außergewöhnlichen Umstände ausgeliefert war. Unter Umständen lohnt es sich also, trotzdem erstmal sein Recht auf die Entschädigung geltend zu machen.

Verwendete Quellen:

  • EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO(EG)Nr. 261/2004)
  • Website der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Fluggastrechte auf einen Blick
  • dpa: "Das müssen Flugreisende jetzt wissen"
  • Website der Lufthansa: Aktuelle Fluginformationen
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