In einem stillgelegten und verlassenen Krankenhaus in Büren hatte man augenscheinlich Akten vergessen. Der YouTuber ItsMarvin bekam einen Tipp über den "vergessenen Ort" und spazierte hinein, um danach ein Video über das Krankenhaus und die Akten zu veröffentlichen. Wie geht man als Blogger damit um, wenn man von einer Datenpanne erfährt?

Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht von Rolf Schwartmann dar. Informieren Sie sich, wie unsere Redaktion mit Meinungen in Texten umgeht.

Akten in einem verlassenen Krankenhaus offen liegen zu lassen, ist ein ausgewachsener Skandal, auf den man aufmerksam machen muss. Die Akten und einen Teil der Inhalte aber zu durchstöbern, verletzt den Datenschutz der betroffenen Patienten. Das ist respektlos. Und das gilt auch dann, wenn es durch einen Blogger geschieht.

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YouTuber, die sich Journalisten nennen, müssen auch deren Regeln einhalten

Sich unter Hinweis auf den Skandal zu filmen und die geschwärzten Akten wie ein Großwildjäger seine Trophäen auf YouTube zu zeigen, ist nicht nur geschmacklos. Es macht auch neugierig und lädt Nachahmer ein, sich selbst an den Daten zu vergreifen.

Es ist schlimm genug, dass die Akten vergessen wurden. Datenpannentourismus ist das Letzte, was man den betroffenen Patienten wünscht.

Über das Krankenhaus als vergessenen Ort hätte man auch berichten können, ohne dabei die Krankenakten ins Licht zu zerren. In fremdes Eigentum einzudringen, um journalistische Anliegen zu verfolgen, ist ein fragwürdiger Ansatz. Dabei in Krankenakten zu stöbern und damit zu prahlen, überschreitet die Grenze des journalistisch Zulässigen. YouTuber nehmen für sich in Anspruch Journalisten zu sein. Dann müssen sie deren Regeln aber auch einhalten.

Datenpannen können schnell passieren

Aber schauen wir auf die Akten im stillgelegten Krankenhaus. Für die Verantwortlichen dürfte die für jeden erkennbare Datenpanne eine spürbare Sanktion nach sich ziehen. Datenpannen können aber auch im kleineren Rahmen vorkommen und niemand ist davor gefeit.

Eine an einen falschen Adressaten oder an einen offenen Verteiler geschickte Mail kann ebenso dazugehören, wie ein verlorener Datenträger oder nicht geschredderte Bewerbungsunterlagen im Papierkorb.

Betrifft einer dieser Fälle nicht nur rein private Daten, sondern weist er auch auf einen geschäftlichen Bezug hin, dann greifen die Pflichten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wenn durch den Datenverlust der Datenschutz verletzt wurde, muss der Verantwortliche ihn der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

Bei einem voraussichtlich hohen Risiko für Persönlichkeitsrechte muss man sogar den Betroffenen informieren. Bei Unterlassen kann schon die fehlende Meldung eine Sanktion nach sich ziehen.

Im Zweifel sollte man einen Verstoß schon deshalb melden, weil die Selbstanzeige nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen gegen diesen verwendet werden darf.

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