"Totalschaden" - ein Wort, das wohl jeder kennt. Doch ab wann hat ein Auto wirklich einen Totalschaden und was bedeutet das für den Geldbeutel? Wir klären auf.

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Der Unfall war eigentlich gar nicht so gravierend. Es wurde niemand verletzt und das Auto lässt sich vielleicht sogar noch ein Stück fahren. Trotzdem sagt die Werkstatt: Totalschaden. Doch ab wann spricht man überhaupt von einem Totalschaden und was zahlt die Versicherung?

Technischer vs. wirtschaftlicher Totalschaden

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Totalschäden am Auto: den technischen und den wirtschaftlichen. Hat ein Fahrzeug einen technischen Totalschaden, heißt das, dass der ursprüngliche Zustand des Autos nicht mehr hergestellt werden kann. Das kann zum Beispiel passieren, wenn das Auto ausbrennt, wenn das Fahrgestell nach einem Auffahrunfall verzogen ist, wenn die Karosserie schwer beschädigt ist oder das Auto unter Wasser stand – etwa bei einer Überschwemmung.

Häufiger ist jedoch der wirtschaftliche Totalschaden. Das heißt, das Auto ist unter Umständen sogar noch fahrtüchtig, aber es ist dennoch so stark beschädigt, dass die Kosten für die Reparatur den Wert des Autos übersteigen - etwa wenn nach einem Unfall die Achsen beschädigt sind.

Wer zahlt bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?

Das hängt in erster Linie von der Schuldfrage ab. Hat man einen Unfall nicht selbst verschuldet, sondern ein anderer Autofahrer, sollte dessen Kfz-Haftpflicht für die Schäden am eigenen Auto aufkommen.

Ist man selbst schuld oder auch gar niemand, weil es sich zum Beispiel um einen Hagelschaden handelt, ist das Sache der eigenen Teil- oder Vollkaskoversicherung.

Während die beiden letzten freiwillig abgeschlossen werden können, ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung für jeden Autofahrer vorgeschrieben. Bei einer Vollkasko sind zum Beispiel auch Wildunfälle, Hagelschäden und Vandalismus mit versichert.

Nicht schuld am Unfall: Wie viel bekomme ich von der gegnerischen Versicherung?

Das hängt von drei Faktoren ab: von den Kosten für die Reparatur, vom sogenannten Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Autos. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den das Auto vor dem Unfall wert war. Der Restwert ist der Wert des Autos nach dem Unfall. Bei einem technischen Totalschaden wäre er Null.

Die gegnerische Kfz-Haftpflicht muss die Reparaturkosten übernehmen, wenn sie maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. "Ein Beispiel: Liegt der Wiederbeschaffungswert - also der Wert des Autos zum Zeitpunkt des Unfalls - bei 10.000 Euro, muss die Versicherung bis zu 13.000 Euro für die Reparatur zahlen", erklärt der Versicherungsexperte Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unserer Redaktion.

Sind die Reparaturkosten höher als diese 130 Prozent, muss die Versicherung die Reparatur nicht zahlen. Denn ein derart kaputtes Auto noch zu reparieren, wird als unwirtschaftlich angesehen. Allerdings hat der Geschädigte dann einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert, von dem wiederum der Restwert von der Versicherung abgezogen werden kann. Konkret: War ein Auto zum Zeitpunkt des Unfalls 10.000 Euro wert (Wiederbeschaffungswert) und danach noch 1.000 Euro (Restwert), kann mit 9.000 Euro gerechnet werden.

Was sollte man bei einem Totalschaden auf keinen Fall machen?

Das hängt davon ab, wie stark das Auto beschädigt ist. Bei jedem Unfall – ob nun mit Totalschaden oder nicht – ist es wichtig, dass die Unfall-Beteiligten Fotos von der Unfallstelle und von den Fahrzeugen machen und Namen, Adressen, die Kennzeichen und die Namen ihrer Versicherungen austauschen. Außer bei Bagatellschäden macht das in der Regel die Polizei.

Selbst zur Werkstatt fahren sollte man ein beschädigtes Auto nur, wenn es noch verkehrssicher ist. Das heißt, wenn die Bremsen noch funktionieren, man lenken kann, das Licht funktioniert, die Räder, die Spiegel und das Kennzeichen nicht kaputt sind. Andernfalls muss das Auto abgeschleppt werden.

Warum gibt es häufig Streit darum, was die Versicherung bei einem Totalschaden zahlt?

Es sind vor allem folgende Punkte, um die häufig gerungen wird: die Schuldfrage, die Höhe der Reparaturkosten und welcher Wiederbeschaffungs- und Restwert angesetzt wird. "Zum Beispiel wird häufig um die Frage gestritten, welche Stundensätze bei einer Reparatur marktüblich sind", eriklärt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale. Erscheine einem Versicherer die Rechnung zu hoch, setze er gerne Stundensätze einer anderen Werkstatt an.

Das muss man sich aber nicht unter allen Umständen gefallen lassen. "Denn in vielen Fällen sind die Ideen des Versicherers für Versicherungsnehmer nicht zumutbar – zum Beispiel beim Kostenvergleich mit einer weit weg gelegenen anderen Werkstatt", sagt Grieble.

Da nicht jeder wegen ein paar Hundert Euro vor Gericht zieht, weil er oder sie – nicht zu Unrecht – die Kosten scheut, empfehlen Experten eine Rechtsschutzversicherung. Sie kostet im günstigsten Fall einige Hundert Euro pro Jahr.

Verwendete Quellen:

Dies ist ein Artikel aus unserem Archiv.

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