Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Facebook (Meta) nicht unter Klarnamen genutzt werden muss. Dennoch sieht es nicht so aus, als ob der Tech-Gigant seine Nutzungsbedingungen ändern wird. Warum die Klarnamenpflicht trotz der neuen Rechtsprechung bestehen bleiben kann, lässt sich juristisch erklären.

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Wer das Soziale Netzwerk Facebook (Meta) nutzen will, der muss laut Nutzungsbedingungen unter anderem drei Dinge tun, um den Dienst nutzen zu dürfen. Erstens: "Denselben Namen verwenden, den (er/sie) auch im täglichen Leben verwende(…)t." Zweitens: "Genaue und korrekte Informationen über sich zur Verfügung stellen" und drittens "nur ein einziges Konto (das eigene) erstellen und (s)eine Chronik für persönliche Zwecke verwenden."

Bundesgerichtshof erklärt Klarnamenpflicht für verboten

Weil das deutsche Recht für Onlinedienste aber besagt, dass "Diensteanbieter (wie Facebook) die Nutzung von Telemedien (dazu zählt der Dienst) (…) anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen" haben, verstoßen die Nutzungsbedingungen gegen das Recht. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.

Er hat dazu die Aussage aus dem deutschen Recht am europäischen Datenschutzrecht gemessen. Die Klausel zur Klarnamenpflicht ist unwirksam, weil sie Nutzer, die den Dienst unter einem anderen Namen als ihrem eigentlichen Namen nutzen wollen, unangemessen benachteiligt sind.

Es spricht viel dafür, dass man sich wie überall auf der Welt auch im Netz verbergen darf, um so seine Identität zu schützen. Auf der anderen Seite spricht auch viel für die Begründung von Facebook für die Klarnamenpflicht. Sie lautet: "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden."

Eigentlich müsste Facebook Fantasienamen erlauben

Ob man die eine oder andere Meinung hat, ist rechtlich gleichgültig, sobald der Bundesgerichtshof die Frage so wie hier geklärt hat. Das Gericht hat die Klarnamenpflicht jetzt verboten. Facebook müsste nun jeden, der den Dienst hinter einem Fantasienamen versteckt nutzen will, zulassen.

Das geschieht aber nicht, weil sich die Entscheidung auf April 2018 bezieht. Und weil das vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ende Mai 2018 war, hat der Bundesgerichtshof sie an Hand von Recht überprüft, das nicht mehr gilt.

Auch die überprüfte Norm zur Klarnamenpflicht im deutschen Recht gilt formal nicht mehr. Sie wurde im Dezember 2021 allerdings durch eine gleichlautende Vorschrift ersetzt.

Das Verbot betrifft aktuelle Fälle nicht

Weil die gerichtliche Überprüfung von Verträgen und Nutzungsbedingungen aber an den Zeitpunkt anknüpft, an dem sie in den Vertrag einbezogen worden sind, ist diese Feinheit wichtig. Facebook oder einer der betroffenen Nutzer haben gegenüber dem Bundesgerichtshof soweit ersichtlich nicht geltend gemacht, dass die Nutzungsbedingungen von Facebook seit 2018 schon häufig verändert worden sind. Denn dann hätte der Bundesgerichtshof den Fall vermutlich gar nicht entscheiden dürfen.

Das liegt daran, dass es ab Mai 2018 um die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung geht, die Deutschland anders als das vorherige Recht keinen Auslegungsspielraum lässt. Wie die Klarnamenpflicht nach dem aktuellen Datenschutzrecht der DSGVO zu beurteilen ist, muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Das alles ist kompliziert, aber die rechtlichen Konsequenzen sind einfach. Das Verbot der Klarnamenpflicht ist formal nur für die Nutzungsbedingungen von April 2018 entschieden. Weil diese Bedingungen aber im Jahr 2022 vielfach geändert worden sind und die aufgehobenen alten Bedingungen nicht mehr gelten, läuft die frische Entscheidung des Bundesgerichtshofs leer und hat keine praktische Bedeutung.

Facebook hat viel Zeit gewonnen

Facebook kann sich freuen, denn die Entscheidung über das Verbot der Klarnamenpflicht ist damit um Jahre verschoben. Das Unternehmen muss Klagewellen wegen der Nichtbefolgung der BGH-Entscheidung nicht fürchten und kann sich auf den Standpunkt stellen, dass über das Verbot der Klarnamenpflicht nach aktuellem Recht nicht entschieden wurde und eine Verpflichtung zu Klarnamen bis auf Weiteres erlaubt ist.

Damit der Europäische Gerichtshof entscheiden kann, müssen sich Nutzer erneut gegen die Klarnamenpflicht wenden und den Instanzenzug durchlaufen.

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