Handstrauß
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Sind sie nicht wunderschön? Solche Blumen findet man häufig am Wegesrand und möchte sich am liebsten einen Strauß davon pflücken. Leider ist das nicht immer erlaubt. Auch was die Menge angeht, gibt es klare Richtlinien. Wer sich nicht daran hält, hat mit einem Bußgeld zu rechnen, das in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich hoch ausfällt.
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Nicht nur Blumen blühen verführerisch, sondern auch duftende Wildkräuter. Was mitgenommen werden darf und was nicht, ist klar geregelt - denn eigentlich ist das Pflücken von wild wachsenden Blumen und Wildkräutern verboten. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt das so für alle geschützten und ungeschützten Pflanzenarten.
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Die einzige Ausnahme ist die sogenannte "Handstraußregel" (§ 39 Absatz 3 BNatSchG). Für den persönlichen Bedarf ist es dieser Regel zufolge erlaubt, wild wachsende Blumen und Kräuter zu pflücken. Dabei spielt aber die Menge eine Rolle: Nur so viele Pflanzen, wie zwischen Daumen und Zeigefinger passen, dürfen mitgenommen werden. Auch Farne, Früchte, Gräser, Kräuter, Moose, Pilze und Zweige sind in dieser Regel mit eingeschlossen.
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Aber es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel. Beispielsweise dürfen Pflanzen, die unter Artenschutz stehen, nicht gepflückt werden. Da wäre etwa die Arzneipflanze Arnika (Arnika montana). Da sie vom Aussterben bedroht ist, steht sie unter Naturschutz. Die aromatisch duftende Heilpflanze wirkt entzündungshemmend und antimikrobiell, ist bei unsachgemäßer Anwendung aber giftig.
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Auch der Blaustern (Scilla), der in vielen Gärten und Parks wächst, darf nicht gepflückt werden. Es gibt viele verschiedene Scilla-Arten, die von Mai bis Juni hellblau blühen. Ihr wissenschaftlicher Name geht auf das mythische Ungeheuer Skylla zurück, dem Odysseus und seine Gefährten auf ihren Irrfahrten begegneten.
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Der Eisenhut (Aconitum) zählt zu den giftigsten Pflanzen Europas und ist als Zierpflanze weit verbreitet. 250 verschiedene Arten gibt es von dieser lilafarbenen Schönheit. Pflücken darf man sie aber nicht, da sie eine geschützte Pflanzenart ist.
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Der Enzian blüht in seinen 400 verschiedenen Arten fast auf der ganzen Welt. Er steht unter Naturschutz und darf daher auch nicht gepflückt werden.
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Farne wachsen häufig im Wald, da sie feuchte Standorte bevorzugen. Viele Farnarten stehen in Deutschland unter Naturschutz und dürfen deshalb nicht ausgegraben und mitgenommen werden.
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Der Krokus gehört zu den Schwertliliengewächsen, es gibt 235 unterschiedliche Arten. Sie stehen unter Naturschutz, da sie wichtige Frühblüher für Bienen sind - sie liefern wertvollen Nektar und Pollen.
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Die Küchenschelle (Pulsatilla vulgaris), auch Kuhschelle genannt, gehört zu den Hahnenfußgewächsen. Mit ihrer leuchtend violettblauen Blüte ist sie besonders als Zierpflanze begehrt. Heute darf sie wildwachsend nicht mehr gesammelt werden, weil sie in vielen Regionen sehr selten geworden ist.
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Von den Narzissenarten gibt es in Deutschland drei, die unter Naturschutz stehen. Schon die Griechen in der Antike schätzten die Pracht dieser Blume.
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Nelken, hier das Exemplar Dianthus plumarius, sind ebenfalls geschützt. Ihre Artenvielfalt macht sie zu den prachtvollsten Blumen überhaupt: Sie kommt in zahlreichen Variationen und Farben vor und wird vor allem als Zierpflanze verwendet.
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Alle heimischen Orchideenarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz ebenfalls geschützt. Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft einerseits und durch Baumaßnahmen andererseits sind die Orchideenbiotope im Laufe der letzten Jahrzehnte aber stark zurückgegangen.
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Ganz abgesehen davon, dass es recht kompliziert wäre, eine Seerose zu pflücken, ist es darüber hinaus ohnehin verboten.
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Abgesehen von Blumen, gibt es auch Pilze, die unter Naturschutz stehen. Für den Eigenbedarf dürfen einige Pilzarten, natürlich in geringen Mengen, geschnitten werden. Zu diesen gehören der Steinpilz, das Schweinsohr, der Brätling und alle Birkenpilze, Morcheln, Pfifferlinge und Rotkappen.
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Nicht nur die Art der Blumen, Kräuter oder Gewächse spielt eine Rolle, ob es nun erlaubt ist, sich zu bedienen. Auch die Frage nach dem Standort ist wichtig, denn in Naturschutzgebieten und Nationalparks gilt ein generelles Pflückverbot. Ebenso auf privaten Grundstücken und öffentlichen Parks, die von der Stadt oder Gemeinde bepflanzt werden.
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Einige allgemeine Pflückregeln gilt es ebenfalls zu beachten. Vor allem ist es wichtig, Rücksicht auf die Natur zu nehmen, denn nicht nur der Mensch möchte sich an der Blumenpracht erfreuen. Die Blumen sollten außerdem nur für den Privatgebrauch genutzt werden und dürfen nicht verkauft werden. Am besten sollte man auch nicht an den Blumen reißen, da sonst die ganze Wurzel mitgenommen wird und die Blume nicht nachwachsen kann.
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Um nicht Gefahr zu laufen, die falschen Blumen zu pflücken oder gar Schaden an der Natur zu verursachen, können Blumenliebhaber ihre Blumen auf extra dafür angelegten Blumenfeldern pflücken.