In der Corona-Krise sollen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern abgesagt werden. Was bedeutet das für Verbraucher? Bekomme ich mein Geld für Tickets zurück? Gilt das auch, wenn ich aus Sorge lieber zu Hause bleiben möchte?

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Konzerte, Messen, Kongresse - die Liste der abgesagten Veranstaltungen wächst. Das Gesundheitsministerium empfiehlt die Maßnahme, Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen abzusagen, nicht, weil das Coronavirus so gefährlich wäre. Es geht darum, die Verbreitung von Sars-CoV-2 zu verhindern beziehungsweise zu verlangsamen, um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.

Auch kleinere Veranstaltungen finden nun zum Teil nicht statt. Und manche Menschen wollen aus Sorge vor dem Coronavirus vielleicht gar nicht zu einer Veranstaltung gehen. Was gilt dann rechtlich? Die Verbraucherzentrale antwortet auf Fragen, die sich nun viele Deutsche stellen:

Kann ich Karten für Konzert, Theater & Co. zurückgeben?

Ein Ticketkauf ist ein Vertrag. Angst vor einem Virus ist kein ausreichender Grund, davon zurückzutreten. Die Chancen stehen also schlecht für alle, die Tickets für solche Veranstaltungen gekauft haben und nun ihr Geld zurück haben möchten. Außer der Veranstalter ist besonders kulant. Nachfragen schadet also nicht.

Die Veranstaltung wird abgesagt, bekomme ich mein Geld zurück?

Auch wenn der Veranstalter nichts dafür kann: Er kommt bei einer Absage seiner Leistungspflicht nicht nach. Das heißt: Er muss dem Käufer den Ticketpreis erstatten. Sollten Sie von solch einer Absage betroffen sein, wenden Sie sich am besten an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle um zu erfahren, wie eine Rückabwicklung erfolgt.

Die Veranstaltung wird verschoben, der Ersatztermin passt mir aber nicht

Sie können in diesem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten, eine Verschiebung müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen. Zusätzlich zum Eintrittspreis können Sie die Vorverkaufsgebühren und Versandkosten zurückverlangen.

Voraussetzung: Das Event sollte ursprünglich zu einem bestimmten Datum stattfinden und es wurden nicht mehrere mögliche Termine oder ein Veranstaltungszeitraum genannt.

Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind nach Angaben der Verbraucherzentrale unwirksam.

Was bringt eine Ticketversicherung?

Wer eine solche Versicherung abschließen will, sollte sich die AGB sowie die Versicherungsbedingungen genau anschauen. "Wir haben vereinzelt die Erfahrung gemacht, dass Versicherungsanbieter den Coronavirus bereits in ihre Ausschlussgründe reinformuliert haben", sagt Parsya Baschiri von der Verbraucherzentrale Bremen. Das bedeutet, dass die Versicherung nicht greift, wenn deswegen eine Veranstaltung abgesagt wird.

Haben Ticketinhaber bereits eine Versicherung abgeschlossen, müssen sie sich in der Regel direkt an den Versicherer wenden - dann kommt es darauf an, welche Ausschlussgründe gelten, so Baschiri.

Ich habe eine Dauerkarte fürs Fußballstadion - was, wenn einzelne Spiele abgesagt werden?

Laut Verbraucherzentrale hat auch hier der Käufer das Recht, Geld zurückzubekommen. Dabei handelt es sich um den anteiligen Preis, es wäre also der Preis der einzelnen Veranstaltung zu ermitteln, die abgesagt wird. Dies gilt laut Verbraucherzentrale auch, wenn es in den AGB anders steht. Besitzer einer Dauerkarte sollten sich an die Kartenvorverkaufsstelle oder den Veranstalter wenden.

Wer nur ein einzelnes Ticket für das abgesagte Spiel hat, bekommt natürlich auch sein Geld zurück.

Was gilt, wenn ich mein Ticket über ein Buchungsportal gekauft habe?

Wer über ein Buchungsportal ein Ticket gekauft hat, muss sich in der Regel an den Veranstalter wenden, um sein Geld für eine abgesagte Veranstaltung zurückzubekommen.

Unter Umständen sind für die Dienstleistung des Buchungsportals aber zusätzliche Gebühren angefallen. Um diesen Betrag erstattet zu bekommen, müssen sich Betroffene direkt an das Buchungsportal wenden, wenn es nur als Vermittler agiert. "Am besten setzen Sie schriftlich eine Frist von zehn bis 14 Tagen und verlangen die Gebühren zurück", rät Baschiri. Begründen könne man seine Forderung damit, dass die Geschäftsgrundlage hinfällig ist, weil die Veranstaltung ja ausgefallen ist.

Bekomme ich das Geld für meine Pauschalreise zurück?

Ob die Bedingungen für eine kostenlose Stornierung erfüllt sind, lässt sich am besten daran ablesen, ob eine aktuelle Reisewarnung vom Auswärtigen Amt für die jeweilige Urlaubsregion vorliegt.

Wichtig: Die Gefahr durch das Coronavirus gibt einem nicht automatisch das Recht, eine Reisekostenerstattung zu bekommen. Es hängt von der Reise und der Situation vor Ort ab. Ist die Region stark durch das Coronavirus beeinträchtigt, räumen nach Erfahrungen der Verbraucherzentrale Reiseveranstalter von sich aus freiwillig das Recht ein, die Reise zu stornieren oder umzubuchen und kontaktieren die Kunden entsprechend.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, im Zweifelsfall den Reiseveranstalter möglichst früh zu kontaktieren, um nachzuhaken, ob die Reise beeinträchtigt und somit eine Stornierung möglich ist.

Was gilt für mein Ticket mit der Deutschen Bahn?

Kostenlose Erstattungen sind für Bahnkunden aktuell in diesen Fällen möglich:

  • Der Kunde wollte in ein vom Coronavirus betroffenes Gebiet in Italien reisen
  • Die Reise sollte zu einer Veranstaltung gehen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden musste
  • Das gebuchte Hotel im Zielort steht unter Quarantäne

Betroffene Kunden können sich an die Verkaufsstellen oder die Kundenservice-Kanäle der Deutschen Bahn wenden.

Was, wenn mein Flug annulliert wurde?

Fluggesellschaften streichen derzeit ihre Flugpläne zusammen, weil die Nachfrage wegen des Coronavirus Sars-CoV-2 eingebrochen ist. Viele Passagiere werden deshalb umgebucht, Flugzeiten oder gar der Flugtag ändern sich. Eine Entschädigung gibt es allerdings nicht immer.

Der Anspruch hängt vom Zeitpunkt ab, an dem die Airline einen Passagier in Kenntnis setzt. Wenn das Unternehmen 14 Tage vor Abreise oder früher über die Änderung der Flugzeit oder des Flugdatums informiert, gibt es keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin.

Annulliert die Airline dagegen weniger als zwei Wochen vor Abflug aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen Flug und bucht den Passagier um, steht diesem eine Entschädigung zu.

(af)

Verwendete Quellen:

  • Verbraucherzentrale
  • dpa
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