Das Jahr 2020 hat begonnen und mit ihm die neue Bonpflicht: Bei jedem Verkauf muss ab sofort ein Kassenzettel ausgegeben werden. Muss oder sollte der Kunde ihn auch mitnehmen – und sogar aufheben?

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Viele haben fast täglich mit Kassenzetteln zu tun. Ab sofort müssen Verkäufer sie bei jedem Kauf ausgeben. Das Ziel der Bundesregierung: Steuerhinterziehung verhindern.

Bei Verbrauchern sorgt die Regelung der Bonpflicht tendenziell für Unverständnis. Wiebke Cornelius von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass die neue Regelung für Kunden aber ihr Positives hat: "Ein Vorteil ist, dass ich genau sehen kann, wofür ich mein Geld ausgebe, wenn ich alle Bons sammle."

Kunden müssen die Bons jedoch nicht mitnehmen, erklärt die Expertin Cornelius. In bestimmten Fällen biete es sich dennoch an. Hier einige wichtige Fragen, die die neue Regelung für Verbraucher mit sich bringt:

Bonpflicht ab 2020: Welche Kassenzettel sollten Kunden aufheben?

Cornelius: "Typische Beispiele sind Nachweise für teure Elektronikgeräte, eine Waschmaschine, einen Kühlschrank - also Anschaffungen, für die ich viel Geld ausgegeben habe und eine Reparatur entsprechend teuer sein kann.

Denn wenn ich meine Gewährleistungsrechte geltend machen will, muss ich nachweisen können, wo ich das Gerät gekauft habe. Wichtig ist auch, wann genau. Die Gewährleistungsfrist läuft zwei Jahre. Die vom Hersteller vereinbarte Garantie kann darüber hinausgehen. Solange sie gilt, sollte ich auch den Kassenzettel aufheben."

Reicht für die Gewährleistung auch der Kontoauszug?

"Wenn ich nichts anderes habe, ist der Kontoauszug grundsätzlich ausreichend, um nachzuweisen, dass ich meine Kopfhörer wirklich bei diesem Händler gekauft habe. Besser ist jedoch die Vorlage des Kassenbons, aus dem das Datum, der Verkäufer und das genaue Produkt hervorgehen", betont Cornelius.

Belege brauche man auch, wenn man bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen wolle. Sie sollte man so lange aufbewahren, bis sie vorgelegt wurden und klar ist, dass der Steuerbescheid in Ordnung war.

"Thermokassenbons verblassen aber im Laufe der Zeit. Die Bons teurer Anschaffungen sollte ich daher zumindest mit dem Smartphone abfotografieren oder zur Not kopieren, um sie zu sichern", rät Cornelius.

Digitale Bons: Was ist zu beachten?

Auch die digitale Bonausgabe ist erlaubt. Aus Nachhaltigkeitsgründen sei es auch sinnvoll, eine entsprechende App zu nutzen, meint Cornelius. "Selbst wenn ich den ausgedruckten Bon nicht mitnehme, muss er ja erstellt werden. Wichtig ist dabei, genau auf die jeweiligen Datenschutzbestimmungen zu achten. Werden aus meinen Daten Schlüsse zu meinem Einkaufsverhalten gezogen? Und wer kann diese Daten wie nutzen?", so Cornelius.

"Wie gut der Datenschutz beachtet wird, ist auch die Frage, wenn Geschäfte anbieten, den Bon per Mail zu verschicken", so die Expertin der Verbraucherzentrale weiter, "ich habe keine grundsätzlichen Bedenken, die E-Mail-Adresse darf dann aber nur für den Versand der Rechnung und nicht für Werbemails genutzt werden." (af/dpa)

Zur Person: Wiebke Cornelius leitet den Fachbereich Recht der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.
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