Nicht nur Kinder haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt – das gilt auch umgekehrt. Wenn Mutter oder Vater im Alter im Pflegeheim leben, wenden sich Sozialämter an die Kinder, damit sie sich an den Kosten beteiligen. Aber was können sie verlangen? Und was, wenn Tochter oder Sohn nicht genug eigenes Geld haben, oder die Eltern den Kontakt abgebrochen haben?

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In der Polit-Talkshow "Maischberger" wurde am vergangenen Mittwoch wieder das Thema Pflege diskutiert. Gesundheitsminister Jens Spahn dämpfte gleich die Erwartung, dass sich in den nächsten drei Jahren viel verbessern werde. Er sei schon zufrieden, wenn Pflegekräfte sagen, es sei besser geworden.

Nicht nur Eltern müssen für ihre Kinder sorgen – auch umgekehrt sind Töchter und Söhne verpflichtet, ihre Mutter und ihren Vater zu unterstützten. Paragraph 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt, dass Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt gewähren müssen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Kinder ihre Angehörigen selbst pflegen müssen. "Gesetzlich ist niemand dazu verpflichtet", sagt Adolf Bauer, Präsident des Sozialverbands Deutschland gegenüber der "Bild"-Zeitung.

Welche finanziellen Verpflichtungen haben Kinder gegenüber ihren Eltern?

Das Thema wird relevant, wenn Mutter oder Vater im Alter Hilfe brauchen. Ein Drittel der beinahe drei Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland lebt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Senioren- und Pflegeheimen.

Allerdings reichen ihre Rente und ihre Pflegeversicherung häufig nicht aus, um die Kosten zu decken. In diesem Fall ziehen die Behörden das Vermögen der Betroffenen selbst heran. Behalten dürfen sie davon 2.600 Euro, außerdem ihr Haus, wenn sie selbst oder Angehörige darin wohnen.

Wann die Behörden auf die Kinder zukommen

Wenn das nicht genügt, wenden sich die Sozialämter an die Töchter und Söhne, die einen Teil der Pflegekosten übernehmen sollen. "Kinder sind generell gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen – im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten", erklärt Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer von der Arag-Versicherung.

Aber was heißt finanzielle Möglichkeiten? Dazu prüfen die Behörden zunächst das Einkommen und Vermögen der Töchter und Söhne. Sie sind nur zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn sie selbst genug besitzen.

Wie viel Geld Kinder zahlen müssen

Um festzustellen, wie viel Geld vorhanden ist, werden alle Einkünfte zusammengerechnet: Bei Angestellten die der letzten zwölf Monate, bei Selbständigen wird der Durchschnitt der vergangenen drei bis fünf Jahre ermittelt. Davon werden Fixkosten abgezogen, so wie berufsbedingte Fahrtkosten, krankheitsbedingte Aufwendungen oder die private Altersvorsorge. Das ergibt das bereinigte Nettoeinkommen.

Vom bereinigten Nettoeinkommen zieht das Sozialamt einen Eigenbedarf ab: Bei Ledigen liegt er bei 1.800 Euro, bei Verheirateten bei 3.240 Euro, wie Klingelhöfer erklärt. Relevant ist nun das Einkommen, das über diesem Selbstbehalt liegt: Von diesem können die Kinder die Hälfte behalten.

Ein Rechenbeispiel macht das klar: Wenn das bereinigte Einkommen bei 2.500 Euro liegt, wird zunächst der Eigenbedarf von 1.800 Euro abgezogen. Übrig bleiben 700 Euro. Davon kann das Sozialamt die Hälfte verlangen, also 350 Euro.

Es gibt noch einige Einschränkungen: Für jedes eigene Kind kann man Freibeträge geltend machen. Und wenn es Unterhaltsansprüche eigener Kinder gibt, etwa im Fall einer Scheidung, haben diese Vorrang vor denen der Eltern.

Wann das Vermögen eine Rolle spielt

Wenn das Einkommen der unterhaltspflichtigen Kinder nicht ausreicht, wird auch das Vermögen geprüft. Auch hierbei gibt es laut Klingelhöfer eine Schongrenze, also Besitztümer und Gelder, die nicht herangezogen werden. Dazu gehören zum Beispiel eine selbst genutzte Immobilie oder Reserven für Urlaub, Reparaturen oder geplante Anschaffungen.

Die Vorstellung, dass sie später für ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen, macht vielen Menschen Angst: "Die Sorge, große Anteile des Einkommens oder sogar sein angespartes Vermögen für die Eltern in finanzieller Schieflage opfern zu müssen, ist weit verbreitet", sagt Tobias Klingelhöfer.

Doch "große finanzielle Einschnitte" oder "eine finanzielle Überforderung des unterhaltspflichtigen Kindes" seien nicht zu befürchten, heißt es bei der unter anderem auf Familienrecht spezialisierten Anwaltspraxis Hauß Nießalla Härdle aus Duisburg.

Zum einen seien die Schongrenzen beim Vermögen hoch angesetzt, zum anderen greife die sogenannte Lebensstandardgarantie. Gemeint ist, dass niemand für seine Eltern Unterhalt zahlen muss, wenn dadurch der eigene finanzielle Lebensstandard gefährdet ist. In dem Fall übernehmen die Sozialkassen die Kosten für die Pflege der Eltern.

Kinder müssen auch zahlen, wenn sich Eltern nicht kümmerten

Aber was ist, wenn Eltern und Kinder keinen Kontakt mehr haben – oder sich Vater und Mutter lange Zeit nicht um ihren Nachwuchs gekümmert haben?

Dann kommt es darauf an, ob sich Eltern eine "schwere Verfehlung" haben zuschulden kommen lassen. Nur dann kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Was eine solche Verfehlung ist, ist aber umstritten.

Klingelhöfer erläutert: "Kinder müssen demnach sogar dann Unterhalt für ihre Eltern zahlen, wenn die jahrzehntelang keinen Kontakt zu ihren Kindern wünschten – und somit anscheinend keine Verantwortung für ihren Nachwuchs übernehmen wollten." Der Bundesgerichtshof hat das in einem Urteil im Februar 2014 geregelt.

In dem Fall ging es um die Pflegekosten für einen Vater, der den Kontakt zu seinem Sohn vor 27 Jahren abgebrochen hatte. Zudem hatte er sein Kind bis auf den Pflichtteil enterbt. Später reichte seine Rente nicht aus, um die Kosten für den Pflegeheimplatz zu bezahlen.

Die Stadt Bremen verlangte 9.000 Euro vom Sohn. Dieser weigerte sich, weil er meinte, er schulde seinem Vater keinen Unterhalt. Die Richter sahen das anders: Der Vater habe sich in den ersten 18 Lebensjahren um den Sohn gekümmert, erst danach nicht mehr. Das sei "noch keine schwere Verfehlung gegen das unterhaltspflichtige Kind", so Klingelhöfer.

Vater verweigerte den Unterhalt – Tochter muss nicht zahlen

Anders war es in einem Fall, bei dem der Vater nach der Scheidung von der Mutter nicht nur den Kontakt zur Tochter abbrach, sondern auch keinen Unterhalt für sie zahlte. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied Anfang 2017, dass die Frau nicht für ihren Vater zahlen muss.

Ob es auch als schwere Verfehlung gilt, wenn Eltern ihre Kinder nach der Geburt weggeben, musste das Familiengericht in Offenburg klären. Eine 55-Jährige soll 750 Euro pro Monat für die Pflege ihrer heute 84-jährigen Mutter aufbringen. Doch die Mutter hatte ihre Tochter als Säugling in ein Heim gegeben, dort lebte die Frau bis zum 18. Lebensjahr.

Die Frau argumentiert, dass sie kein Verhältnis zu ihrer Mutter habe. Das Gericht kam 2018 zum Urteil, dass die Frau keinen Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter zahlen muss.

Vorname

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Das eigene Kind ist etwas ganz Besonderes. Verständlich, dass viele Eltern ihrem Nachwuchs auch einen besonderen Namen geben wollen. Manche schießen dabei allerdings übers Ziel hinaus. (Foto: GettyIamges/iStockphoto)
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