Grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt. Wenngleich die StVO dies nicht explizit ausschließt, ergibt sich das Halte- und Parkverbot durch andere Paragrafen wie § 2 Absatz 1 der StVO oder die § 12 Abs. 4 und 4a (mehr dazu weiter unten).

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Nur das Verkehrszeichen 315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg:

  • Es zeigt einen weißes P auf blauem Grund
  • Es gibt über weiße Pfeile Beginn und Ende der Parkzone an
  • Es zeigt anhand des Fahrzeugpiktogramms, wie auf dem Gehweg zu parken ist. Also zum Beispiel mit allen vier Rädern, oder nur mit zwei Rädern.
  • Darüber hinaus ist das Abstellen eines Pkw über Schachtdeckeln trotz des Parkhinweises nicht erlaubt
  • Fahrzeugen über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist das Parken auf dem Bürgersteig grundsätzlich untersagt.

Im Hinblick auf den letzten Punkt stellt sich die Frage, gibt es eigentlich Pkw, die mehr als 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht auf die Waage bringen. Die Antwort ist eindeutig "ja". In unserer Fotoshow zeigen wir Ihnen die Modelle, mit denen Sie nicht auf dem Gehweg parken dürfen. Darunter Fahrzeuge von Volvo, Mercedes oder Land Rover. Mit zunehmendem Fahrzeuggewicht durch Batterien dürfte die Liste in den kommenden Monaten und Jahren länger werden.

Doch was sind die Gründe für das Halte- und Park-Verbot von schweren Pkw?

Schwere Fahrzeuge sind in vielen Fällen auch besonders breit und lang. Entsprechend können Sie Passanten (zum Beispiel Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollator sowie Rollstuhlfahrer) behindern. Außerdem sind Gehwege mitunter nicht für das Fahrzeuggewicht ausgelegt. Zu schwere Autos können unterirdische Leitungen beschädigen oder das Erdreich zu stark komprimieren. Des Weiteren sind Gehwege durchlässiger für Betriebsstoffe wie Öl oder Kühlwasser.

Was kostet das rechtswidrige Halten oder Parken auf Gehwegen?

Der Bußgeldkatalog sieht Strafen ab 50 Euro vor. Sobald eine Behinderung und eine Gefährdung sowie eine Sachbeschädigung dazu kommen, steigt das Bußgeld stark an und es gibt zusätzlich noch einen Punkt in Flensburg. Die kompletten Bußgelder sehen Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?

Als "Halten" bezeichnet man eine freiwillige Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen, die nicht durch den Verkehr oder ein Verkehrszeichen (Schild oder Ampel) zustande kommt. Halten Sie länger als drei Minuten oder verlassen Sie das Fahrzeug, dann parken Sie.

Das sagen die Gesetzestexte

§ 2 Absatz 1 der StVO: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn". Daraus folgt, Gehwege dürfen nicht befahren werden.

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§ 12 Absatz 4 der StVO: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben." Daraus folgt: Das Halten und Parken auf Gehwegen ist nicht erlaubt.

Absatz 4a konkretisiert: "Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen."  © auto motor und sport

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