Ansprüche auf Betriebsrente sind mit der Rentenreform 2001 "unverfallbar" geworden, denn seit 2002 ist mit einem Wechsel des Arbeitgebers nicht länger der mögliche Verlust der Betriebsrente verbunden. Vor der Reform konnte ein Wechsel des Arbeitgebers unter Umständen zu Lasten der betrieblichen Altersvorsorge gehen.
Ein möglicher Wechsel des Arbeitgebers wurde im Zuge der Reform auch durch eine Kürzung der Verfügbarkeitsfristen erleichtert. Gemeint ist die Verfügbarkeit der Arbeitgeberanteile zur Betriebsrente durch den Arbeitnehmer: Bislang war dies nach zehn Jahren möglich, die Rentenreform hat diese Frist auf fünf Jahre halbiert. Arbeitnehmer können künftig also schon nach fünf Jahren den Arbeitgeber wechseln, ohne auf die in diesen Jahren gezahlten Beiträge des Arbeitgebers verzichten zu müssen. Die Anteile des Arbeitnehmers zur Betriebsrente sind sofort geschützt.
Wichtig im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberbeitrag zur Betriebsrente ist die Ergänzung, dass Arbeitnehmer hierauf grundsätzlich keinen Anspruch haben. Der Zuschuss wird auf rein freiwilliger Basis, meist auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen gewährt. In aller Regel machen die Arbeitgeber ihren Zuschuss von der finanziellen Situation des Unternehmens abhängig.
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