Freistellungsauftrag: Finanzamt ausbremsen
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Mit einem Freistellungsauftrag beauftragen Anleger ihre Bank oder Sparkasse, anfallende Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Ohne diesen Auftrag führt das Geldinstitut 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Wer das nicht möchte, der kann mittels Freistellungsauftrag den Zinsverlust ganz oder teilweise verhindern. Dazu sollte man die Höhe der zu erwartenden Erträge checken und den freigestellten Zinsbetrag prüfen.
Sind wegen gesunkener Zinsgutschriften, höherer Dividendenzahlungen oder Kursgewinne Verschiebungen bei den Kapitalerträgen zu erwarten, kann es erforderlich sein, die Freistellungsaufträge neu auszurichten. Das gilt auch dann, wenn im letzten Jahr neue Anlagekonten eröffnet oder Sparkapital und Wertpapiere auf mehrere Banken und Fondsgesellschaften verteilt wurden.
Dividendenzahlungen werden voll erfasst
Insgesamt dürfen Sparer 801 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten 1.602 Euro. Bis zu dieser Summe gilt der steuerfreie Sparerpauschbetrag, der jedem Anleger vom Finanzamt eingeräumt wird. Wie hoch die einzelnen Freistellungsaufträge pro Bank ausfallen und wie sie verteilt werden, ist Sache des Sparers. Allerdings gilt seit 2009, dass ein Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots bei einer Bank gilt. Die frühere Auflistung pro Konto oder Depot ist hinfällig.
Bei der Ertragsschätzung sollten Anleger die Änderungen durch die Abgeltungsteuer bedenken. So gilt für neu erworbene Aktien, dass realisierte Aktiengewinne und Dividendenzahlungen seit 2009 nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (50-Prozent-Regel). Entsprechende Erträge sind seither zu 100 Prozent zu erfassen.
Was clevere Sparer sonst noch zu Freistellungsaufträgen wissen müssen, lesen Sie bei Geldsparen.de
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