Rechtliche Fragen stellen sich jedem am Arbeitsplatz: Was darf mein Arbeitgeber und was könnte mich im schlimmsten Fall meinen Job kosten? Hier geben Expertinnen und Experten Antworten auf häufige - und manchmal auch skurrile - Fragen aus dem Arbeitsrecht.

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Kann der Arbeitgeber meine Krankschreibung prüfen lassen?

Update vom 23. Januar: Kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überprüfen lassen, wenn Zweifel am tatsächlichen Gesundheitszustand bestehen? Ja, das ist möglich. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse verlangen, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Das ist gesetzlich geregelt.

Einfach so geht das aber nicht. Der Arbeitgeber muss dafür begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Eine Überprüfung ist beispielsweise in den folgenden Fällen möglich:

  • Wenn ein Arbeitnehmer auffallend häufig oder immer wieder für kurze Zeit arbeitsunfähig ist - und die Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Montag oder Freitag fällt oder an solchen Tagen beginnt.
  • Wenn sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst Zweifel ergeben. "Zum Beispiel, wenn diese rückwirkend oder für einen sehr langen Zeitraum ausgestellt ist", so Bredereck.
  • Wenn sich Beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Krankschreibung auffällig verhalten. Etwa, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer die Bescheinigung direkt nach Ausspruch einer Kündigung vorlegen und eine Erkrankung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist dauert. "Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die spätere Erkrankung vorher angekündigt hat", so der Fachanwalt. "Auch Arbeitnehmer, die als Reaktion auf einen nicht genehmigten Urlaub krank werden, begründen durch dieses Verhalten entsprechende Zweifel." Gehäufte Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit direkt im Anschluss an einen Urlaub oder vor dessen Beginn sind auch so ein Fall.

Es sei aber nicht Aufgabe von Betriebsärzten, die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer zu überprüfen: "Anders als in der Praxis immer wieder anzutreffen." Stattdessen übernimmt die Prüfung der Medizinische Dienst, der das Ergebnis der Krankenkasse des Versicherten und dem behandelnden Arzt mitteilt. "Dem Arbeitgeber wird lediglich das Ergebnis mitgeteilt, soweit die Einschätzung des Medizinischen Dienstes von der des Arztes abweicht", sagt Bredereck. "Mitteilungen über die Krankheit selbst erfolgen auch auf diesem Weg nicht." (dpa/cze)

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Auch bei Streik: Arbeitnehmer müssen pünktlich sein

Update vom 9. Januar: Die Lokführergewerkschaft GDL ruft wieder zum Warnstreik auf, dieses Mal von Mittwoch (10. Januar), 2:00 Uhr, bis Freitag (12. Januar), 18:00 Uhr. Und wieder stellt sich für viele Beschäftigte die Frage: Muss ich trotz ausfallender Züge pünktlich im Betrieb erscheinen?

  • Die Antwort: In der Regel ja. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer, erklärt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. "Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld."

Auch eine Abmahnung ist möglich, wenn man gar nicht oder zu spät zur Arbeit kommt - zumindest wenn der Streik rechtzeitig angekündigt wurde. Denn in dem Fall könne man in der Regel erwarten, dass Arbeitnehmer sich darüber informieren und andere Verkehrsmittel wählen, so Bredereck. Und zwar auch dann, wenn ihnen dadurch höhere Kosten entstehen, etwa weil sie das Auto nehmen müssen.

Der Fachanwalt gibt allerdings zu bedenken, dass die Kosten für alternative Verkehrsmittel im Verhältnis zu dem Gehalt stehen müssen, das Arbeitnehmer an dem entsprechenden Arbeitstag verdienen würden. "Dass eine Putzkraft ein Taxi nimmt, um zur Arbeit zu kommen, könnte etwa unverhältnismäßig sein", sagt Bredereck.

Er rät Beschäftigten, die von Zugausfällen betroffen sein können, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen - und konkret nachzufragen, wie man in dem Fall vorgehen soll. Denkbar ist etwa, dass man mit dem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbart oder an den Tagen, für die Streik angekündigt ist, Urlaub nimmt. Auch der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit können eine Option sein.

Und wie sieht es mit Homeoffice aus? Generell gilt hier wie in vergleichbaren Fällen, wie etwa den angekündigten Straßenblockaden im Rahmen der Bauernproteste: "Ein Recht auf Homeoffice gibt es nur dann, wenn ich es mit dem Arbeitgeber vereinbart habe, etwa im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag", sagt der Fachanwalt. Das gilt auch an Tagen, an denen man durch Streiks nicht mit der Bahn zum Betrieb kommt. Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, rät Bredereck auch hier rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen. (cze/dpa)

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Straßenblockaden: Absprachen mit Arbeitgeber treffen

Update vom 8. Januar: Protestaktionen von Landwirten könnten ab Montag mancherorts für Verkehrsstörungen sorgen. Beschäftigte müssen in der Regel trotzdem zur Arbeit kommen, sagt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Für die Zeit, in der man nicht arbeitet, hat man zum einen keinen Anspruch auf Bezahlung. Zum anderen ist auch eine Abmahnung möglich, wenn man gar nicht am Arbeitsplatz erscheint.

Sind entsprechende Störungen rechtzeitig angekündigt, könnten Arbeitgeber erwarten, dass Beschäftigte sich informieren und andere Verkehrsmittel wählen, etwa die Bahn, so Bredereck.

Er empfiehlt Beschäftigten in jedem Fall, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen - und konkret nachzufragen, wie man bei Verkehrsstörungen vorgehen soll. Denkbar ist etwa, dass man mit dem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbart oder Urlaub nimmt. Auch der Abbau von Überstunden, die Nutzung von Gleitzeit oder die Arbeit im Homeoffice können eine Option sein.

Ein Recht auf Homeoffice hat man allerdings nur, wenn dieses mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, etwa im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag, betont Bredereck. "Wenn man keine Einigung mit dem Arbeitgeber gefunden hat, sollte man unbedingt losfahren", rät der Fachanwalt. "Und auch Umwege in Kauf nehmen." (ff/dpa)

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Hochwasser: Was Beschäftigte jetzt wissen sollten

Update vom 5. Januar: Sind Straßen wegen Überschwemmungen teils unpassierbar, kommen Beschäftigte womöglich gar nicht oder nur über Umwege und mit längeren Fahrtzeiten zur Arbeit. Einen Anspruch bei Einschränkungen des Arbeitsweges bezahlt freigestellt zu werden, haben sie deswegen allerdings nicht. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen hin.

Und auch ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht, wenn hierzu keine betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen. "Selbst dann nicht, wenn man aufgrund der Flut nicht zur Arbeit gelangen kann oder längere Fahrtwege in Kauf nehmen muss", so die Arbeitnehmerkammer weiter.

Die Experten raten betroffenen Beschäftigten, sich im Voraus zu informieren, um Verspätungen zu vermeiden. Kommen Sie wegen des Hochwassers dennoch zu spät zur Arbeit, sollten Sie das Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.

Idealerweise kann man mit dem Arbeitgeber in dieser Sondersituation auch eine einvernehmliche Lösung erzielen. Zudem haben viele Betriebe mittlerweile betriebliche Regelungen zum Homeoffice, aus denen sich Ansprüche und Regelungen ergeben.

Und was gilt, wenn das eigene Zuhause von Überflutungen betroffen oder gefährdet ist?

Um Ihr Zuhause und Ihren persönlichen Besitz zu schützen, haben Sie einen Freistellungsanspruch und bekommen nach Paragraf 616 BGB Ihren Lohn weitergezahlt, informiert die Arbeitnehmerkammer Bremen. Der Anspruch ist allerdings zeitlich begrenzt. Ausgehen könne man von fünf bis zehn bezahlten Arbeitstagen.

Doch Vorsicht: Hier kommt es auf den Einzelfall an. Denn die Regelung des Paragrafen 616 BGB kann im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag ausgeschlossen sein. (dpa)

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Wann Sie eine SMS vom Chef in der Freizeit nicht ignorieren sollten

Update vom 14. Dezember: Beschäftigte müssen auch in ihrer Freizeit dienstliche SMS ihres Arbeitgebers lesen - wenn eine Betriebsvereinbarung vorsieht, dass ihre Dienste kurzfristig konkretisiert werden können. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 349/22) hervor, auf die das Fachportal "Haufe.de" hinweist.

  • Der konkrete Fall: Ein Rettungssanitäter war im Dienstplan für einen unkonkreten Springerdienst eingetragen. Am Vortag des Springerdienstes teilte ihn der Arbeitgeber für einen Dienst mit Beginn um 6:00 Uhr ein - und versuchte den an diesem Tag vom Dienst befreiten Rettungssanitäter telefonisch darüber zu informieren. Als dies nicht gelang, sendete der Arbeitgeber dem Rettungssanitäter die Information per SMS.

Der Beschäftigte erschien am Folgetag allerdings erst um 7:30 Uhr zur Arbeit. Das wertete der Arbeitgeber als unentschuldigtes Fehlen - und zog die Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Zudem erteilte er dem Rettungssanitäter eine Ermahnung und als es zu einem weiteren ähnlichen Vorfall kam, eine Abmahnung.

Der Sanitäter zog dagegen vor Gericht und verlangte vom Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Zudem sollten ihm die fehlenden Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Aus seiner Sicht war er nicht verpflichtet, sich während seiner Freizeit darüber zu informieren, wann er zu arbeiten habe.

Klage des Mitarbeiters hatte zunächst Erfolg

Damit hatte der Mann vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 1 Sa 39 öD/22) zunächst Erfolg. Das anschließend mit dem Fall befasste Bundesarbeitsgericht sah die Sache allerdings anders: Auf Grundlage der betrieblichen Regelungen sei dem Rettungssanitäter bekannt gewesen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den folgenden Arbeitstag konkretisieren werde. In einem solchen Fall seien Beschäftigte durchaus verpflichtet, eine per SMS mitgeteilte Weisung auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

Entgegen der Annahme des LAG Schleswig-Holstein, dass auch das Lesen einer dienstlichen SMS in der Freizeit Arbeitszeit sei, handle es sich dem Bundesarbeitsgericht zufolge nicht um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne.

Die Ruhezeit werde durch die Kenntnisnahme der Weisung nicht unterbrochen, so das Gericht. Schließlich könne der Beschäftigte den Zeitpunkt dafür frei wählen. Der eigentliche Moment der Kenntnisnahme der SMS stelle sich zudem als zeitlich derart geringfügig dar, dass nicht von einer "ganz erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung der freien Zeit" ausgegangen werden könne. (dpa/cze)

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Im Job: Darf ich Weihnachtsgeschenke von Kunden annehmen?

Update vom 11. Dezember: Weihnachtsstollen, Fresskörbe und mehr: Die Advents- und Weihnachtszeit ist die Zeit der Geschenke, auch im beruflichen Umfeld. Darf man das annehmen? "Ich rate Arbeitnehmern hier grundsätzlich zur Vorsicht", sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Er empfiehlt, zunächst einmal in den Arbeitsvertrag zu schauen. Die Annahme von Geschenken sei dort häufig verboten oder es gebe Grenzen beim Wert. "Viele Unternehmen haben darüber hinaus Compliance-Regeln, die solche Fälle detailliert regeln", so Bredereck.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst und Beamte unterliegen besonders strengen Beschränkungen. "Hier sind dem Arbeitgeber sämtliche Vergünstigungen unverzüglich anzuzeigen", sagt Bredereck. "Angenommen werden dürfen sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers."

"Verstöße können zu einer Abmahnung, Kündigung und im Extremfall sogar zu einer Strafbarkeit führen."

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

An die jeweils geltenden Regelungen beim Arbeitgeber sollte man sich dann auch unbedingt halten. Tut man das nicht, kann es durchaus ungemütlich werden. "Verstöße können zu einer Abmahnung, Kündigung und im Extremfall sogar zu einer Strafbarkeit führen", erklärt der Fachanwalt. Und auch wenn es keine klaren Regeln gibt, ist Vorsicht angesagt. "Insbesondere wenn die Geschenke wertvoll sind, könnte der Arbeitgeber vermuten, dass hier statt Dankbarkeit und Anerkennung für geleistete Dienste, Bestechung eigentliches Motiv ist", sagt Bredereck.

Wer auf Nummer sicher gehen will, erkundigt sich also am besten beim Chef oder der Chefin, wie generell mit Kundengeschenken umgegangen werden sollte. Zwar sind kleine Aufmerksamkeiten von geringem Wert wie Kugelschreiber oder Pralinenschachteln häufig zulässig. Sobald ein Wert von zehn Euro überschritten ist, wird es brenzlig. "Vor der Annahme wertvoller Geschenke sollte man immer im Einzelfall noch einmal die Zustimmung einholen."

Und was, wenn man das versäumt und ein Kundengeschenk bereits angenommen hat? Dann sei es sinnvoll, das Geschenk umgehend gegenüber dem Vorgesetzten offenzulegen, rät Bredereck, und um Mitteilung zu bitten, wie weiter vorgegangen werden soll. Sein Tipp: Auch gegenüber dem Kunden die jeweiligen Regelungen offen kommunizieren, "um hier zum Beispiel Kundenbeziehungen durch eine Ablehnung des Geschenks nicht zu gefährden". (dpa/af)

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Arbeitgeber möchte Mitarbeiterfotos veröffentlichen: Ist das erlaubt?

Update vom 5. Dezember: Betriebsausflüge, Messeauftritte oder einfach nur ein Einblick in das emsige Arbeitsleben in Büro oder Werkstatt: Anlässe für Fotos gibt es in Unternehmen immer wieder. Gründe, diese zu teilen, auch - etwa um potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern oder Kunden positive Eindrücke zu vermitteln. Doch nicht immer wollen Beschäftigte im Netz zu sehen sein.

Stellt sich also die Frage: Darf der Arbeitgeber Fotos von Mitarbeitern ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Plattformen veröffentlichen? Die klare Antwort: nein.

Sobald Beschäftigte auf den Fotos zu erkennen sind, muss der Arbeitgeber von den Abgebildeten die Einwilligung für eine Veröffentlichung der Fotos einholen, schriftlich oder in elektronischer Form, also per E-Mail, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. "Mündlich reicht in aller Regel nicht."

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiterfotos auf der Unternehmenswebseite veröffentlichen möchte, etwa zu den jeweiligen Kontaktangaben der Beschäftigten. Dann kann man seine Zustimmung verweigern. Ausnahmen gibt es abhängig von der Position der Beschäftigten. Etwa wenn es sich um Mitarbeiter im Bereich Öffentlichkeitsarbeit oder Social Media handelt. "Dann ist nämlich ihr Job, auf Social Media sichtbar zu sein", sagt Meyer.

Und auch wenn man ursprünglich einmal zugestimmt hat, dass Fotos von einem verwendet werden, kann man die Einwilligung jederzeit widerrufen, so Meyer. Verlässt man das Unternehmen, hat man ebenfalls ein Recht darauf, dass das Mitarbeiterfoto von der Unternehmenshomepage entfernt wird. (dpa/sbi)

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Weihnachtsfeier: Wann Sie gesetzlich unfallversichert sind

Update vom 1. Dezember: Im Restaurant, im Club oder - etwas ungewöhnlicher - auf einem Schiff: Weihnachtsfeiern von Unternehmen finden in den verschiedensten Locations statt. Doch sind Beschäftigte auf dem Weg zum jeweiligen Veranstaltungsort und zurück eigentlich gesetzlich unfallversichert?

"Im Prinzip: ja", informiert Christine Ramsauer, Rechtsexpertin bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in ihrem Magazin "Certo" (Ausgabe 2/23). Es sei denn, sie machen vor oder nach der Feier noch einen Umweg, etwa weil sie noch fix etwas einkaufen gehen. Schließlich gilt: Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück ist versichert.

Auch auf der Weihnachtsfeier selbst sind Beschäftigte unfallversichert, etwa wenn sie stürzen. Der Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier endet allerdings, wenn die Unternehmens-, die Abteilungsleitung oder ein Stellvertreter die Veranstaltung für beendet erklärt, so Ramsauer. Auch dann ist der direkte Weg nach Hause aber noch versichert.

Das heißt allerdings auch: Passiert beim Absacker mit Kolleginnen oder Kollegen nach dem Ende der Weihnachtsfeier ein Unfall oder beim Weiterziehen zu einer anderen Bar, hat man keinen Versicherungsschutz. (dpa/mak)

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Urteil: Arbeitgeber muss Untätigkeit im Homeoffice beweisen

Update vom 21. November: Was, wenn der Chef findet, dass im Homeoffice zu wenig gearbeitet wurde? Es gilt eigentlich das Grundprinzip: Ohne Arbeit kein Lohn. Das heißt: Arbeitnehmer haben keinen oder nur teilweise Anspruch auf Vergütung, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen (und die Vergütung nicht aus anderen Gründen fortgezahlt werden muss, etwa im Krankheitsfall). Fordert der Arbeitgeber aber Geld zurück, muss er beweisen, dass und in welchem Umfang der Beschäftigte seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 15/23), über das der Bund-Verlag berichtet.

  • Der konkrete Fall: Eine leitende Pflegefachkraft erledigte einen Teil ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice. Dazu gehörte vor allem die Aufgabe, ein Qualitätshandbuch und andere fürs Pflegemanagement notwendige Unterlagen zu überarbeiten. Ihre Arbeitszeiten musste sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle erfassen. Der Arbeitgeber bemängelte, dass sie an bestimmten Tagen im Homeoffice die geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht habe - und verlangte eine Gehaltsrückzahlung. Die Frau habe im Homeoffice Arbeitszeiten von über 300 Stunden angegeben. Sie habe jedoch weder Änderungen an den Qualitätshandbüchern vorgenommen, noch gebe es sonstige Ausarbeitungen oder Arbeitsdokumente.

Das Gericht entschied - wie auch schon die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Stralsund (Az.: Ca 180/22) - dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung habe. Er habe nicht dargelegt, dass die Frau zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet habe - und welche Tage oder Stunden dies betreffe.

Zwar habe die Frau dem Arbeitgeber keine komplette Fassung des Qualitätshandbuchs übersandt. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass sie im Homeoffice überhaupt nicht gearbeitet habe. Die Klägerin hatte unter anderem E-Mails an den Arbeitgeber versandt, die auch Anhänge enthielten, die wiederum auf weitere, vorangegangene Arbeitsleistungen schließen ließen.

Ob die Klägerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt habe, war laut dem Gericht unerheblich. Ein Arbeitnehmer genüge seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeite. (dpa/af)

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Bis wann muss der Arbeitgeber das Gehalt zahlen?

Update vom 20. November: Laut Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten; wird sie nach Zeitabschnitten bemessen, so ist auch nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen. "Wenn also eine Wochenarbeitszeit vereinbart ist, dann am Ende der Woche", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. "Oder wenn, wie üblicherweise, eine Monatsarbeitszeit oder eine Monatsvergütung vereinbart ist, dann am Ende des Monats, also spätestens zum Monatsende."

Allerdings können im Arbeitsvertrag auch abweichende Regelungen festgelegt werden: Etwa, dass das Gehalt zur Mitte des Folgemonats gezahlt wird. Oberthür zufolge keine seltene Regelung, der aber beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zustimmen müssen. Einseitig bestimmen, dass das Gehalt ab sofort erst am 15. des Folgemonats gezahlt wird statt wie bisher am Ende des Monats, kann der Arbeitgeber also nicht. Zudem hat der Betriebsrat nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um den Zeitpunkt der Entgeltzahlung geht.

Und: Das Mindestlohngesetz setzt den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag Grenzen. Denn demnach muss der Arbeitgeber ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns spätestens am letzten Bankarbeitstag desjenigen Monats zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Spätere Termine dafür dürfen auch im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden. (dpa/tar)

Laptop

Den privaten Laptop für den Job nutzen: Ist das erlaubt?

Die Übergänge sind oft fließend zwischen Job und Freizeit. Manche nutzen ihren privaten Laptop für die Arbeit. Aber ist das erlaubt? (Bildquelle: istock/Szepy)

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Dienstreise: Muss die Anreisezeit vergütet werden?

Update vom 14. November: Für viele Beschäftigte gehören Dienstreisen zumindest ab und an zum Job. Doch muss die Zeit der Anreise zum Meeting, zur Konferenz und Co. dann eigentlich vergütet werden? Die kurze Antwort: Ja. "Reisezeiten sind vergütungspflichtig", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Bezahlt werden müsse in der Regel die gesamte Zeit der Anreise - vom Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft im Hotel vor Ort. Aber: "Koffer packen fällt nicht mehr darunter", so Oberthür. Und auch die Zeit der Übernachtung im Hotel oder der Pension muss nicht vergütet werden.

Wie man anreist, wie lange die Anreise dauert, und ob Beschäftigte während der Zugfahrt oder des Flugs arbeiten oder in dieser Zeit lieber dösen oder einen Roman lesen, spielt für das Recht auf Vergütung übrigens keine Rolle. "Das ist eine fremdnützige Tätigkeit", sagt Nathalie Oberthür. "Ich tue etwas im Auftrag des Arbeitgebers, nämlich dahin zu kommen, wo ich meine Arbeitsleistung erbringen kann. Das ist also vergütungspflichtig." Etwas anderes könne aber gelten, wenn der Arbeitnehmer die Reise eigenständig planen darf und dabei Umwege in Kauf nimmt.

Denkbar ist zudem, dass Arbeitgeber die Anreisezeiten geringer vergüten als die sonstige Arbeitszeit. Die Grenze ist der Fachanwältin zufolge der gesetzliche Mindestlohn. Und: Die geringere Vergütung für die Zeit der Anreise muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, etwa im Arbeitsvertrag.

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Muss Trinkgeld eigentlich versteuert werden?

Update vom 6. November: Handelt man falsch, wenn man Trinkgeld einsteckt, ohne das beim Finanzamt anzugeben? Die unbefriedigende Antwort: Es kommt darauf an.

Bei Kellnerinnen, Friseuren, Taxifahrerinnen oder Handwerkern etwa ist die Sachlage recht eindeutig. Denn ob Trinkgeld versteuert werden muss oder nicht, hängt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alleine davon ab, ob Kunden oder Gäste das Trinkgeld freiwillig "als honorierende Anerkennung" zahlen oder nicht. Darauf weist die Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Claudia Kalina-Kerschbaum hin. Solche Zuwendungen sind also in voller Höhe steuer- und beitragsfrei.

Anders sieht das beim sogenannten Metergeld und Co. aus. Kalina-Kerschbaum erklärt: "Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Trinkgelder oder Bedienzuschläge, sind diese vollumfänglich dem Arbeitslohn hinzuzurechnen." Und damit auch zu versteuern. Solche verpflichtenden Bedienzuschläge gibt es etwa im Gastgewerbe und im Möbeltransportgewerbe gibt es ähnliche gelagerte Trinkgelder, die sich Metergeld nennen.

Bei Unternehmern, die von ihren Kunden oder Gästen Trinkgelder erhalten, gibt es die Unterscheidung nicht. Dort muss der Bonus in jedem Fall in der Buchführung erfasst werden. "Die Trinkgeldzahlungen erhöhen somit die Betriebseinnahmen und sind als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen", sagt die BStBK-Geschäftsführerin.

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Muss ich meinen gesamten Urlaub am Jahresanfang beantragen?

Update vom 2. November: Der Sommerurlaub liegt noch in weiter Ferne, doch die Urlaubsplanung fürs nächste Jahr rückt in vielen Unternehmen näher. Nicht immer ist es dann leicht, sich im Voraus zu entscheiden, an welchen Tagen man eigentlich genau freihaben will. Doch kann der Arbeitgeber eigentlich verlangen, dass man schon zu Beginn des Jahres seinen kompletten Jahresurlaub einträgt?

  • Die gute Nachricht für alle, die nicht gerne lange vorausplanen: in der Regel nicht.
  • Die schlechte Nachricht für Spontanurlauber: Dass Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche frühzeitig einplanen, kann der Arbeitgeber durchaus verlangen.

"Diese Pflicht kann aber nicht den gesamten Jahresurlaub erfassen", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski. Beschäftigte müssten noch eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen für unvorhergesehene Fälle zurückhalten können. "Wie viel das sein darf, hängt von den Umständen und den betrieblichen Anforderungen ab."

Orientieren könne man sich dem Fachanwalt zufolge aber an der Rechtsprechung zu Betriebsferien: Einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zufolge (Az.: 1 ABR 79/79) ist es etwa angemessen, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs von Betriebsferien vereinnahmt werden, die Beschäftigten also 60 Prozent ihres Jahresurlaubs zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Zeitpunkt nehmen müssen.

Ausnahmen davon seien aber denkbar, so Markowski. Stünden beispielsweise bei Bauunternehmen besonders viele Aufträge an, könnten auch mehr als 60 Prozent des Jahresurlaubs zu Beginn des Jahres verplant werden müssen. "In Betrieben, in denen es wichtig ist, dass der Jahresurlaub frühzeitig verplant wird, kann mit Zustimmung des Betriebsrats auch gefordert werden, dass der gesamte Jahresurlaub verplant wird", sagt Markowski.

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Verwendete Quellen:

  • Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa)
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