Im Büro mal schnell einen Kugelschreiber oder eine Briefmarke einzustecken, erscheint vielen als Lappalie. Tatsächlich aber ist Diebstahl am Arbeitsplatz alles andere als ein Kavaliersdelikt und kann laut Arbeitsrecht zu einer Abmahnung oder Kündigung führen.

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Einer repräsentativen Umfrage von GfK in Nürnberg zufolge haben 25 Prozent der Deutschen schon einmal etwas am Arbeitsplatz mitgehen lassen. Wobei Männer mit 28 Prozent mehr kleptomanisches Potenzial zu haben scheinen, als Frauen mit 23 Prozent.

Meist handelt es sich um kleinere Gegenstände wie Kugelschreiber, Papier, Büroklammern oder Briefumschläge. Schlechtes Gewissen? Fehlanzeige! Doch warum riskiert man wegen Centbeträgen den Arbeitsplatz?

Kündigung wegen ein paar Cent?

Traurige Berühmtheit erlangte der Fall einer Supermarktkassiererin, die zwei von Kunden vergessene Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro einlöste. Der Schaden für den Arbeitgeber gering, für die Kassiererin wurde es ein Fiasko: Sie erhielt die Kündigung.

Man mag es für übertrieben halten, doch im Sinne des § 242 StGB war der Arbeitgeber im Recht: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Zwar erklärte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung aufgrund der langjährigen tadellosen Mitarbeit der Kassiererin und der Geringfügigkeit für unwirksam, doch lässt sich ausmalen, was es für die Zusammenarbeit bedeutet, mit dem Arbeitgeber vor Gericht zu stehen.

Die Trennung von Mein und Dein

Auch Situationen, die auf den ersten Blick nicht wie Diebstahl aussehen, treffen auf den Tatbestand des Diebstahls zu wie etwa das Aufladen des Smartphones oder das Ausdrucken privater Unterlagen.

Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht, bringt es auf den Punkt: "Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist jede private Nutzung betrieblicher Ressourcen verboten. Im schlimmsten Fall kann man mit einem einmaligen Fehltritt seinen Arbeitsplatz verlieren, denn der Mitarbeiter entwendet absichtlich das Eigentum des Arbeitgebers".

Warum gehen Arbeitnehmer dieses Risiko ein?

Der finanzielle Nutzen eines Diebstahls steht in krassem Missverhältnis zu den Konsequenzen, sollte man erwischt oder überführt werden. Warum aber setzen sich so viele Menschen diesem Risiko aus?

"Notorische Diebe sind eher selten. Diebstahl kann sowohl ökonomische Gründe als auch persönlich-emotionale Gründe haben. Oftmals sind es Rache- oder Neidgefühle, weil der Arbeitnehmer sich subjektiv benachteiligt fühlt oder objektiv benachteiligt wird", so der Salzburger Arbeitspsychologe Dr. Christian Blind.

Seiner Einschätzung nach gibt es einen Unterschied zwischen höher und geringer qualifizierten Angestellten: "Höher qualifizierte Arbeitnehmer nehmen aus individuellen Gefühlsregungen heraus mal etwas mit oder sabotieren den Arbeitgeber sogar. Sie empfinden das als eine Art Ausgleich für die im Job erfahrene Benachteiligung. In geringer qualifizierten Jobs stehen eher banale Ausbesserungsgedanken im Vordergrund."

Abmahnung oder Kündigung?

Der Arbeitgeber kann es bei einer Abmahnung belassen, er kann aber auch eine ordentliche oder fristlose Kündigung aussprechen, wenn das Vertrauensverhältnis seiner Meinung zufolge nachhaltig zerstört ist. Den Diebstahl muss er nicht einmal beweisen, ein dringender und begründeter Verdacht reicht bereits aus.

Nicht immer droht eine fristlose Kündigung. Hat der Chef bislang Privatkopien toleriert, kann er deswegen nicht plötzlich fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung setzt außerdem voraus, dass nicht mehr als zwei Wochen zwischen dem Vorfall und der Kündigung liegen (§ 626 (2) BGB).

Handelt es sich um einen Bagatell-Diebstahl und der Arbeitnehmer ist außerdem ein langjähriger, ansonsten unbescholtener Mitarbeiter, kann eine vorherige Abmahnung notwendig sein, bevor gekündigt werden darf.

§ 626 (1) BGB verlangt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers und dem des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Ein langjähriger Mitarbeiter kann also bei einem einmaligen und für ihn untypischen Ausrutscher noch einmal mit einem blauen Auge davonkommen. Anders Mitarbeiter mit einer Firmenzugehörigkeit von unter einem Jahr, hier ist mit einer Kündigung zu rechnen.

Droht ein Strafverfahren?

Ein Diebstahl im Büro kann zur Anzeige gebracht werden, sodass ein Strafverfahren eröffnet werden und es zu einer Verurteilung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommen kann. Die Kündigung ist unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.

Was eine Verurteilung - und sei es auch nur auf Bewährung - für den zukünftigen Berufsweg bedeutet, mag man sich nicht vorstellen. Die gute Nachricht: Eine Kündigung wegen Diebstahls führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. In der Regel kommt es aber beim ALG I zu einer Sperrzeit von bis zu drei Monaten.

Verwendete Quellen:

  • Dr. Christian Blind, Arbeits-, Wirtschafts-, Organisationspsychologie
  • Langfinger am Arbeitsplatz
  • Dr. Nathalie Oberthür, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht
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