• Gut gemeint, aber unbrauchbar: Solche Geschenke sind an Heiligabend meistens dabei.
  • Bloß nicht wegschmeißen! Sie haben nun mehrere Möglichkeiten, um sich doch noch einen Wunsch zu erfüllen oder etwas Gutes zu tun.

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Das passende Weihnachtsgeschenk zu finden ist eine Kunst - und die anhaltende Pandemie sorgte heuer zusätzlich für erschwerte Bedingungen. Und so lagen wohl auch in diesem Jahr wieder Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, die nicht gefallen. Wer die ungeliebten Präsente loswerden möchte, ohne sie auf den Müll zu werfen, hat mehrere Möglichkeiten.

Umtauschen: Bei bestimmten Artikeln gelten Bedingungen

Wer sich traut, den Schenker um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent im Laden umtauschen. Ein gesetzliches Umtauschrecht bei einwandfreier Ware gibt es aber nicht. Der Umtausch ist hier abhängig von der Kulanz des Händlers. Bei defekter Ware haben Kunden hingegen Anspruch auf Ersatz.

Bei online bestellten Produkten gilt das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlich oder telefonisch.

CDs, DVDs und Software müssen beim Umtausch noch versiegelt sein. Auch bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin kann es Ausnahmen geben. Bei Produkten mit besonderem hygienischem Schutz ist eine Rückgabe ausgeschlossen - das gilt etwa für Kosmetikprodukte, Erotikspielzeug, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten.

Für Unterwäsche und Bademode gilt das laut Verbraucherzentrale Brandenburg aber nicht. Hier dürften Anbieter aber auf eine vorsichtige Anprobe ohne das Verursachen von Gebrauchsspuren bestehen.

Im Internet verkaufen

Am leichtesten ist es, unliebsame Geschenke bei Online-Auktionen wieder loszuwerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden.

Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" schafft Klarheit.

Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.

Tauschen kann sich lohnen

Im Internet gibt es auch Tauschplattformen - dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Allseits beliebt ist auch das sogenannte Schrottwichteln - was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in größerer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht. Dafür eignen sich auch Weihnachtsgeschenke.

Verschenken und jemanden glücklich machen

Wer sein Geschenk nicht mag, kann es einfach bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Vielleicht löst das Präsent dann ja echte Freude aus. Das geht natürlich auch online - viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben.

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Gutes tun und Spenden

Wer mit seinem ungeliebten Weihnachtsgeschenk etwas Gutes tun will, kann die Ware natürlich auch spenden. Organisationen wie Oxfam verkaufen die Sachen weiter und helfen damit bedürftigen Menschen. Sie nehmen beispielsweise Kleidung, Bücher oder Spiele. Wichtig ist, dass die Ware nicht beschädigt oder dreckig ist. Die Einnahmen aus dem Verkauf fließen in soziale oder Entwicklungsprojekte.

Das gilt bei Mängeln oder Defekten

Fehlerhafte oder beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein.

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) bietet eine App namens "Mit Erfolg reklamieren" an: Verbraucher müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Reklamiermöglichkeiten erklärt. Die kostenlose App wird von der Bundesregierung gefördert. (AFP/af)

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