• Die Einkommensteuer auf verkauften Strom fällt weg. Die Regel gilt rückwirkend auch für 2022.
  • Besitzer von Photovoltaik-Anlagen müssen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellen.
  • Umsatzsteuer auf verkauften Strom bleibt. Die Kleinunternehmer-Regel ist nun attraktiver.

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Eine eigene Solaranlage auf dem Dach bedeutet ein Stück Unabhängigkeit. Wer seinen Strom in das öffentliche Netz einspeist, musste sich bei der Steuererklärung bislang aber auch mit viel Papierkram herumschlagen. Jetzt soll vieles einfacher werden, weil zum Jahreswechsel verschiedene Steuererleichterungen in Kraft getreten sind.

Einkommensteuer fällt für Privatbesitzer weg

Hausbesitzer werden durch Photovoltaikpanels zu kleinen Unternehmern. Überschüssigen Strom verkaufen sie in der Regel, solche Einnahmen müssen versteuert werden. So galt es bislang. Und deshalb mussten Eigentümer für ihre Solaranlage in der Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen. Ausgaben für die Anschaffung oder laufende Kosten für Wartung und Reparatur konnten sie dort geltend machen und mit den Einnahmen verrechnen. Blieb ein Gewinn, wurde auf diesen die Einkommensteuer fällig.

"Die Einkommensteuer fällt nun weg, sofern die Anlage höchstens 30 Kilowatt-Peak groß ist. Das sollte also die meisten Privatleute einschließen. Denn auf Eigenheimen sind oft Solaranlagen mit 7 bis rund 10 Kilowatt-Peak (kWp) installiert", weiß Stefan Heine, Geschäftsführer des Online-Steuertools Smartsteuer. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohneinheit. Diese neue Regel gilt rückwirkend schon für das Jahr 2022 und für alle Solaranlagen, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Auch vorher konnten sich Betreiber kleiner Anlagen von der Einkommensteuer befreien lassen, indem sie ihre Photovoltaik als "Liebhaberei" einstufen ließen. Das ging aber nur auf Antrag und schloss manche Hausbesitzer mit größeren Anlagen aus.

Weniger Aufwand bei der Steuererklärung

Ab dem Steuerjahr 2022 müssen Solaranlagenbesitzer also das erste Mal die Erträge aus der Photovoltaik nicht mehr angeben. Dadurch fällt zwar ein Stück Verwaltungsaufwand weg und auch Steuern schmälern nicht mehr den Gewinn durch den Stromverkauf.

Dafür lassen sich aber die Anschaffungskosten oder Zinskosten für einen Kredit auch nicht mehr wie bisher von der Steuer absetzen. "Ob das ebenfalls für die Wartungskosten gilt, ist noch nicht abschließend geklärt. Eigentümer können die Handwerkerkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen angeben und dann die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums dazu abwarten", rät Heine. Voraussetzung ist, dass der Handwerker eine Rechnung ausgestellt hat und der Betrag überwiesen worden ist.

Umsatzsteuer entfällt teilweise

Von einer weiteren Änderung im Steuergesetz profitieren nur Käufer, die sich jetzt die Paneele auf das Dach bauen lassen. Denn seit dem Jahreswechsel wurde die Umsatzsteuer für den Erwerb und die Installation von Solaranlagen und Zubehör auf null gesetzt. "Bisher hat die bei 19 Prozent gelegen. Durch den Wegfall wird der Kauf deutlich günstiger", sagt Heine.

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Auch früher konnten sich Solaranlagenbesitzer die bezahlte Umsatzsteuer über die Steuererklärung zumindest wiederholen. "Dafür musste man mindestens vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Diesen Aufwand haben aber viele gescheut und deshalb einfach darauf verzichtet, indem sie sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer angemeldet haben." Mit dem Nachteil, die Steuererstattung dadurch nicht nutzen zu können.

Kleinunternehmer-Regel nutzen

Diese Abwägung ist jetzt nicht mehr nötig. Heine empfiehlt, sich nun stets als Kleinunternehmer beim Finanzamt anzumelden. "Wer weniger als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr macht, darf diese Regel in Anspruch nehmen. Mit den Erträgen einer Solaranlage bleibt man unter dieser Grenze."

Kleinunternehmer sparen sich viel Arbeit. Denn die Umsatzsteuer auf Einnahmen aus dem Verkauf von Strom aus der Photovoltaikanlage fällt weiterhin an. Diese müssen Steuerzahler monatlich oder vierteljährlich über die Umsatzsteuervoranmeldung angeben und abführen – sofern sie keine Kleinunternehmer sind. "Wer dagegen von der Umsatzsteuerpflicht befreit wird, braucht nur einmal im Jahr eine verkürzte Umsatzsteuererklärung abzugeben", so Heine. Weil keine Umsatzsteuer abgeführt werden musste, ist eine solche Nullmeldung schnell erledigt.

Über den Experten:
Stefan Heine ist Geschäftsführer von Smartsteuer, einem Programm für die Steuererklärung. Heine ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht.

Verwendete Quellen:

  • Gespräch mit Stefan Heine.


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