Eine auf Mallorca urlaubende Familie ist mit ihrem Eilantrag gegen die Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Der Wunsch von Einzelnen, sich keinem Test unterziehen zu müssen, habe hinter das Interesse der Allgemeinheit zurückzutreten.

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Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen die Testpflicht für Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten abgelehnt.

Der Wunsch von Einzelnen, sich keinem Test unterziehen zu müssen, habe gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung und Kontrolle des Infektionsgeschehens zurückzutreten, entschieden die Richter. Der Beschluss vom 25. August wurde am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht. (Az. 1 BvR 1981/20)

Kläger wollten derzeit verpflichtenden Test umgehen

Geklagt hatte eine Familie, die im Moment Urlaub auf Mallorca macht und am Samstag zurückkommen will. Die spanische Ferieninsel ist seit dem 14. August als Risikogebiet eingestuft.

Die Kläger wollten dem derzeit verpflichtenden Corona-Test bei der Einreise aus dem Weg gehen. Die "Zwangstestung" verletze ihre körperliche Integrität, sie müssten gegen ihren Willen eine ärztliche Behandlung dulden. Mit ihrem Eilantrag in Karlsruhe wollten die Eltern zumindest erreichen, dass ihr knapp zweijähriger Sohn nicht getestet wird.

Richter: Gesundheit und Leben Dritter in Gefahr

Die Richter sehen aber keinen Anlass, an der Testpflicht zu rütteln. Die Beeinträchtigungen durch den Test seien "nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität". Umgekehrt stünden "hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben einer großen Anzahl Dritter" auf dem Spiel.

Auch von einzelnen nicht getesteten Personen könne ein Ansteckungsrisiko ausgehen. Die Kläger hätten nicht dargelegt, warum das ausgerechnet bei ihnen nicht der Fall sein sollte.

Die Familie legte gegen die Testpflicht auch eine Verfassungsbeschwerde ein. Der Beschluss bezieht sich nur auf den Eilantrag, sich nicht testen lassen zu müssen. Über die Verfassungsbeschwerde wird gesondert verhandelt, sie ist dem Beschluss zufolge nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet. (dpa/afp/ank)

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