Die Sommerferien haben begonnen. Oft nutzen Schüler und Studenten diese Zeit nicht nur für Urlaub, sondern auch, um ihr Taschengeld aufzubessern. Das kann sich richtig lohnen – und besonders erfreulich ist es, wenn man keine Steuern zahlen muss. Wir erklären, was man dafür tun muss.

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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Ferienjob ausgestaltet sein kann: Ob einer oder zwei Arbeitgeber, ob angestellt oder selbstständig, ob Minijob oder kurzfristige Beschäftigung - jede Konstellation hat andere Auswirkungen. Schauen wir uns die unterschiedlichen Folgen anhand von Beispielsfällen an.

Fall A: Ein Arbeitgeber

Andi jobbt für ein paar Wochen im Café seines Bekannten Anton und verdient insgesamt 1.200 Euro. Ansonsten hat er keine weiteren Einkünfte.

  • Andi muss seine Steuer-ID heraussuchen und Anton mitteilen. Findet er diese nicht mehr, kann er sie sich über diesen Link beim Bundeszentralamt für Steuern erneut mitteilen lassen.
  • Arbeitgeber Anton führt für Andi die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse 1 beim Finanzamt ab.
  • Da Andi im Jahr 2019 keine weiteren Einkünfte hat, muss er aber gar keine Einkommensteuer bezahlen. Denn er liegt unter dem Grundfreibetrag von 9.168 Euro (Jahr 2019).
  • Andi kann freiwillig eine Steuererklärung für 2019 erstellen und sich so die einbehaltene Lohnsteuer erstatten lassen.

Fall B: Zwei Arbeitgeber

Björn hat gleich mehrere Ideen, wie er sein Taschengeld aufbessern kann. Er arbeitet regelmäßig in seinem Wohnort in Antons Café und hilft zusätzlich im Urlaub auf Rügen im Bootsverleih aus.

  • Björn muss beiden Arbeitgebern seine Steuer-ID mitteilen.
  • Die Steuer für den Erstjob im Café wird nach Steuerklasse 1 berechnet, die für den Job im Bootsverleih nach Steuerklasse 6 (und damit ist die Steuer für den Zweitjob wesentlich höher). Beide Arbeitgeber führen die Steuer ans Finanzamt ab.
  • Björn ist verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, weil er zwei Arbeitgeber hat. Die zu viel bezahlte Einkommensteuer erhält er so zurückerstattet.

Fall C: Kurzfristige Beschäftigung

Christoph jobbt ebenfalls im Café bei Anton und verdient dort 10 Euro die Stunde. Er arbeitet an acht aufeinanderfolgenden Tagen für je 6 Stunden.

  • Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung (weniger als 70 Tage oder 3 Monate im Jahr): Der Verdienst berechnet sich wie folgt: 6 Stunden * 8 Tagen * 10 Euro = 480 Euro.
  • Weder Christoph noch Arbeitgeber Anton müssen Sozialversicherungsbeträge abführen, denn kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei.
  • Bei der Lohnsteuer hat Arbeitgeber Anton die Wahl: Er kann die Steuer für Christoph nach Lohnsteuerklasse 1 berechnen oder eine Pauschalsteuer von 25 Prozent abführen. Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung sind diese (in unserem Fall erfüllt): Die Beschäftigung ist gelegentlich, also nicht regelmäßig wiederkehrend.
    • Sie dauert nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage.
    • Der Lohn beträgt nicht mehr als 12 Euro/Stunde und nicht mehr als 72 Euro/Arbeitstag.

Fall D: Mini-Job

Dora jobbt im Imbiss von Markus und bessert sich damit nicht nur in den Ferien ihr Taschengeld auf. Während der Schulzeit jobbt sie 20 Stunden pro Monat (verteilt auf 5 bis 6 Tage) und verdient dort 10 Euro die Stunde. In den Ferien arbeitet sie an 14 Tagen für je 3 Stunden.

  • Es handelt sich um einen Minijob. Der Verdienst berechnet sich wie folgt: 3 Stunden * 14 Tage * 10 Euro = 420 Euro. Damit liegt der Lohn bei nicht mehr als 450 Euro. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da die Tätigkeit nicht auf 70 Arbeitstage oder nicht mehr als drei Monate im Jahr beschränkt ist.
  • Arbeitgeber Markus muss für Dora pauschale Abgaben zur Sozialversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer abführen. Bei der Lohnsteuer hat er die Wahl: Er kann die Steuer auch nach Lohnsteuerklasse 1 berechnen. Wenn Dora keine weiteren Beschäftigungen ausübt, fällt keine Lohnsteuer an und Markus kann die 2% Lohnsteuer sparen.
  • Dora muss keine Lohnsteuer zahlen und nur 3,6 % Beiträge zur Rentenversicherung. Auch davon kann sie sich befreien lassen. Den Antrag muss sie Arbeitgeber Markus übergeben. Falls Dora noch minderjährig ist, muss der Antrag von ihren Eltern unterschrieben werden.

Fall E: Selbstständige Tätigkeit

Emma schreibt für die Schülerzeitung Artikel und möchte auch ihre privaten Werke gerne veröffentlichen. Die Regionalzeitung bietet ihr an, für 600 Euro eine Rezension für einen Kinofilm zu schreiben.

  • Emma nimmt damit eine freiberufliche Tätigkeit auf. Diese muss sie beim Finanzamt anmelden.
  • Eigentlich ist ihr Honorar auch umsatzsteuerpflichtig. Doch wenn Emma die Kleinunternehmerregelung wählt, muss sie keine Umsatzsteuer abführen. Das kann sie gleichzeitig mit der Anmeldung beim Finanzamt tun.
  • Emma muss am Jahresende eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und eine Einkommensteuererklärung abgeben. Sie muss er aber keine Einkommensteuer bezahlen, denn sie liegt unter dem Grundfreibetrag von 9.168 Euro
  • Der Auftraggeber, die Regionalzeitung, muss weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abführen.

Fall F: Aushilfe bei den Eltern

Frieda entscheidet sich, in der Kanzlei ihrer Eltern bei der Bearbeitung der Post mitzuhelfen.

  • Es gilt alles, was in den Fällen A-D besprochen wurde.
  • Es gibt aber eine Besonderheit: Die Eltern müssen mit Frieda unbedingt einen ordentlichen Arbeitsvertrag abschließen, wie sie es mit fremden Aushilfen auch tun würden. Dabei müssen Stundenlohn etc. ordentlich vereinbart werden und sie muss die Arbeit auch tatsächlich so ausführen. Wenn Frieda dagegen nur so mithilft, wie man es in einer Familie üblicherweise tun würde, reicht das nicht aus. Das Finanzamt schaut hier ganz genau.

Fazit: Ein Ferienjob für Schüler ist sinnvoll und macht Spaß. Man sollte sich aber vorher überlegen, wie man es ausgestaltet und welche Pflichten damit einhergehen. Gerade bei Schülern muss auch das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden, denn vor dem 15. Geburtstag läuft so gut wie nichts. Wichtig zu merken: Schüler müssen für ihren Ferienjob keine Steuern zahlen, wenn der Grundfreibetrag unterschritten wird oder der Arbeitgeber den Lohn bei einer kurzfristigen Beschäftigung oder einem Minijob pauschal versteuert. Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer abgeführt, kann diese in der Regel über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.

Annika Haucke ist seit 2014 Rechtsanwältin und Marc Müller seit 2001 Steuerberater. Herr Müller ist Vorstand der 2014 gegründeten Steuerberatungsgesellschaft felix1.de, für die beide tätig sind.


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