• Private Händler greifen bei Verkäufen im Internet gerne auf bestimmte Floskeln zurück, um sich rechtlich abzusichern.
  • Damit ist es meist jedoch nicht getan, warnt die Stiftung Warentest und klärt auf, was zu beachten ist.

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Wer bei einem Privatverkauf im Internet die eigene Haftung ausschließen will, sitzt oft einem Missverständnis auf. Viele glauben, sich durch ausgefeilte Formulierungen vor Forderungen unzufriedener Käufer schützen zu können. Sicherheit bieten aber nur ganz bestimmte Klauseln, wie Stiftung Warentest berichtet.

  • Die richtige Formulierung, wenn man beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften will, lautet demnach: "Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus."

Das sei eindeutig. Und wer nicht zum ersten Mal Sachen verkauft, ergänze unbedingt:

  • "Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt."

Ebenso falsch wie die Annahme, dass man sich bei Privatverkaufsklauseln auf EU-Recht beziehen müsse, ist aber auch die verbreitete Ansicht, dass Privatleute als Verkäufer im Internet keine Garantie oder Gewährleistung übernehmen können.

Privatleute müssen für ihre Ware einstehen, ...

Im Gegenteil: Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwandfreie Ware einstehen, stellen die Warentester klar. Und für Verkäufe seit Januar 2022 habe sich die Sachmangelhaftung aufgrund einer Gesetzesänderung sogar noch etwas verschärft.

Alle Angaben, die man macht, müssen auch stimmen. Und wenn man beispielsweise nicht weiß, ob ein zu verkaufendes Gerät überhaupt oder aktuell noch funktioniert, muss man das auch so schreiben.

... aber per se nichts umtauschen oder zurücknehmen

Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt es bei Privatverkäufen aber tatsächlich nicht, erklären die Expertinnen und Experten. Das gelte unabhängig davon, ob etwas "offline" auf dem Flohmarkt oder bei Kleinanzeigen und auf Marktplätzen im Internet privat verkauft wird.

Ein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei Privatverkäufen ist den Angaben zufolge höchstens dann möglich, wenn eine abweichende Vereinbarung zur Haftung getroffen worden ist. Dabei komme es aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern darauf, was der Verkäufer anbietet und worauf sich der Käufer dann auch tatsächlich einlässt. (dpa/af)

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