Zu den größten Risikofaktoren für Schäden am eigenen Auto zählt in den Wintermonaten das Glatteis auf den Straßen. Natürlich sollte man bei solchen Bedingungen stets mit der passenden Bereifung, also entsprechend gekennzeichneten Winterreifen oder wintertauglichen Ganzjahresreifen unterwegs sein, um im Falle eines Unfalls noch auf den Versicherungsschutz bauen zu können.

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Weg mit Schnee und Eis

Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass jeder Autofahrer für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich ist. Bei Schneefall oder Eisbildung bedeutet das: Vor Antritt der Fahrt muss das Auto von den Schnee- und Eismassen befreit werden. Löst sich zum Beispiel während der Fahrt eine Eisplatte und beschädigt nachfolgende Autos, trägt der Fahrer die Verantwortung und muss für den Schaden aufkommen.

In einem solchen Fall sollte der Geschädigte das Kennzeichen des Verursachers, Uhrzeit und genauen Ort sowie Name und Anschrift möglicher Zeugen notieren. Ist der Schadensverursacher nicht zu ermitteln, kommt für Schäden an der Windschutzscheibe die Teilkaskoversicherung auf. Bei darüber hinausgehenden Schäden hilft nur eine Vollkaskoversicherung weiter.

Aus Sicht des Unfall-, beziehungsweise Schadensverursachers gilt bei einem solchen Fall: Kommt es zu einem Unfall oder Schaden aufgrund von herabfallenden Eisbrocken oder mangelhafter Sicht durch die Scheiben, da das Fahrzeug vor Fahrtantritt nur unzureichend von Schnee und Eis befreit wurde, darf die eigene Kaskoversicherung die Ersatzleistungen kürzen.

Schaden durch Schneebälle

Als weitere Ursache für Beschädigungen am Auto kommen kräftig geworfene Schneebälle infrage. Falls Schnee für diesen Zweck von geparkten Autos heruntergenommen wird, können zudem Kratzer im Lack entstehen. Solche Schäden verursachen meist spielende Kinder – in der Regel unbeabsichtigt. In einem solchen Fall haften die Eltern der Kinder, beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung.

Allerdings gibt das Gesetz vor: Kinder unter sieben Jahren dürfen nicht belangt werden. Deshalb sind auch die Eltern streng genommen nicht dazu verpflichtet, einen derart entstandenen Schaden zu ersetzen.

Rechtslage bei Glatteis

Bei Glatteis gelten ebenfalls besondere Rechtsbedingungen. Denn im Streitfall gehen die Gerichte davon aus, dass bei einem Unfall auch der Geschädigte zumindest eine Teilschuld trägt. Begründung: Jeder Autofahrer müsse sich bei Glatteis darauf einstellen, dass sich schon geringste Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer gravierend auswirken können. Laut dem Oberlandesgericht Frankfurt sind Autofahrer bei derartigen Bedingungen dazu verpflichtet, ihre Fahrweise entsprechend anzupassen und das Tempo notfalls auf Schrittgeschwindigkeit zu reduzieren.

Kann dem Geschädigten ein anderes Verhalten nachgewiesen werden, trägt er eine Mitschuld. Und bei einem selbst verschuldeten Unfall greift ausschließlich die Vollkaskoversicherung. Die zahlt übrigens auch, wenn der Unfallgegner und -verursacher nicht ermittelt werden kann. Autobesitzer müssen den Schaden dann innerhalb von sieben Tagen ihrer Versicherung melden.

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Häufig weigern sich Versicherungen jedoch, für solche Unfälle zu zahlen. Dabei berufen sie sich auf eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Fahrweise des Fahrers. In einem solchen Fall lohnt es sich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und gegebenenfalls auf das Unfallprotokoll zu verweisen, das von der Polizei aufgenommen wurde.  © auto motor und sport

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