Sie wollen Ihr Auto mit Weihnachtsdeko schmücken? Das ist nicht generell verboten. Aber natürlich ist auch nicht jede Dekoration erlaubt. Gerade bei leuchtenden und blinkenden Objekten am und im Auto ist Vorsicht geboten. Wir verraten Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Ihr Fahrzeug weihnachtlich dekorieren möchten.

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Es gibt zahlreiche Vorschriften, die Sie beachten müssen, wenn Sie Weihnachtsschmuck an Ihrem Auto anbringen wollen. Wer sich aus Unwissenheit oder sogar leichtfertig nicht daran hält, riskiert nicht nur Bußgelder – ein geschmücktes Auto kann auch zu einem echten Unfallrisiko werden.

Diese Weihnachtsdekoration ist am und im Auto verboten

Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt: Blinkende oder leuchtende Weihnachtsdeko ist am und im Auto während der Fahrt untersagt. Die klassischen Lichterketten, die während der Weihnachtszeit viele Häuser und Bäume schmücken, sind daher verboten. Auch ein kleiner beleuchteter Christbaum hat weder auf der Hutablage noch auf dem Armaturenbrett etwas zu suchen. Dabei ist es unerheblich, ob die leuchtende Deko von außen direkt zu sehen ist oder zum Beispiel nur indirekt den Innenraum ausleuchtet.

Weihnachtsdekoration ist außerdem immer dann verboten, wenn sie nicht fest montiert ist. Das gilt sowohl für Deko im Innenraum des Autos als auch außen am Wagen. Dazu zählen also zum Beispiel Nikolausmützen für die Außenspiegel und jegliche lose Deko im Innenraum, wie etwa Rentiergeweihe für die Kopfstützen. Der Hintergrund: Der Definition nach ist weihnachtlicher Autoschmuck nichts anderes als Ladung. Und Ladung muss gesichert sein.

Weihnachtsdeko am Auto: Gefahren und Strafen

Lichterketten und leuchtende Tannenbäume mögen im und am Auto schön sein – allerdings bergen sie auch große Gefahren. Sie können andere Verkehrsteilnehmer zum Beispiel von wichtigen Warnzeichen im Straßenverkehr ablenken. Das gilt insbesondere im Bereich von Ampeln und Baustellen, vor allem in der Dunkelheit. Des Weiteren können die Reflexionen leuchtender Weihnachtsdeko auf der Windschutzscheibe auch den Fahrer selbst irritieren.

Die Strafen für Verstöße gegen die genannten Beleuchtungsvorschriften sind überwiegend moderat. Dennoch sollten Sie das erhöhte Unfallrisiko, das durch leuchtende Weihnachtsdeko im Auto entstehen kann, nicht leichtfertig in Kauf nehmen. Ein allgemeiner Verstoß kostet 5 Euro. Fahren trotz beeinträchtigter Sicht kostet 10 Euro. Das Anbringen einer unzulässigen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel einer Lichterkette) schlägt mit 20 Euro zu Buche. Wer mit einem nicht vorschriftsmäßigem Fahrzeug fährt, löhnt 25 Euro. Beeinträchtigt derjenige zudem die Verkehrssicherheit, steigt die Summe auf 80 Euro. 120 Euro sind es, wenn ein Unfall verursacht wird.

Als „nicht vorschriftsmäßig“ gilt übrigens jedes Auto, in oder an dem irgendeine Art von Lichtdeko befestigt ist. Denn laut StVZO dürfen nur die „vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein“. Und das sind eben nur die ab Werk installierten Scheinwerfer, Blinker und anderen Leuchten.

So dürfen Sie Ihr Auto zu Weihnachten schmücken

Wer in der Weihnachtszeit nicht auf weihnachtliche Dekorationen im Auto verzichten will, hat aber durchaus ein paar Möglichkeiten. Gegen festliche Aufkleber ist zum Beispiel nichts einzuwenden, solange sie Ihre Sicht nicht einschränken oder Scheinwerfer, Blinker und andere Beleuchtungseinrichtungen verdecken. Auch Spiegel müssen frei bleiben.

Ein weihnachtlicher Anhänger unter dem Innenspiegel ist ebenfalls nicht per se verboten, wenn er die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt. Grenzwertig wird es, wenn der Anhänger aufgrund seiner Größe zum Beispiel einen Fußgänger verdecken könnte. Ob ein Innenspiegel-Anhänger zulässig ist oder nicht und ob ein Bußgeld verhängt wird, liegt bei einer Kontrolle im Ermessen des Polizisten.

Sie können auch sich selbst als Fahrer „dekorieren“. Als Weihnachtsmann, Wichtel oder Engel verkleidet Auto zu fahren, ist grundsätzlich nicht verboten. Es gibt jedoch auch hier Einschränkungen: Eine Verkleidung darf weder die Sicht noch das Gehör oder die Beweglichkeit des Fahrers beeinträchtigen. Von allzu voluminösen Rauschebärten und großen Nikolausmützen sollten Sie demnach die Finger lassen. Denn sie könnten Ihnen als Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Und falls es zu einem Unfall kommt, schaut die Versicherung ganz genau hin: Bauen Sie als Weihnachtsmann hinterm Steuer einen Unfall, kann die Versicherung die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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