Seit Ende April ist in der Straßenverkehrsordnung exakt festgelegt, wie viel Abstand Autos beim Überholen zu Radfahrern lassen müssen. Doch was, wenn das gerade nicht möglich ist?

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Als Fahrradfahrer überholt zu werden, zählt zu den gefährlichsten Situationen im Straßenverkehr. Oft wird dabei zu wenig Platz gelassen.

Deshalb wurden in der jüngsten Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erstmals konkrete Mindestabstände festgesetzt. Diese und weitere Regeln traten am 28. April in Kraft. Was bedeutet das in der Praxis für Autofahrer und Radler?

Abstand gilt auch für Fußgänger

Der Mindestüberholabstand für Autos, Motorräder und Lastwagen zu Fahrradfahrern war zuvor nur schwammig formuliert. Nun ist er exakt festgelegt:

  • innerorts 1,50 Meter
  • außerorts 2 Meter

Dieser Abstand vom Fahrzeug ist stets zu den Radfahrenden selbst zu messen - und nicht etwa zu den Markierungen. Darauf weist der Auto Club Europa (ACE) hin.

"Dieser Abstand gilt übrigens auch für Fußgänger. Hier war bisher lediglich von einem ausreichenden Seitenabstand die Rede", erklärt Achmed Leser vom TÜV Thüringen. Auch sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge, etwa E-Tretroller, dürfen nur noch überholt werden, wenn entsprechend Platz vorhanden ist.

Notfalls: Nicht überholen

In der Praxis kommt es jedoch oft zu Situationen, die das Einhalten dieser Mindestüberholabstände nicht ermöglichen. Die Empfehlung des Experten ist eindeutig: "Auch für enge Straßen gibt uns die StVO klare Regeln vor", sagt Leser. So dürfe derjenige, der überholen möchte, den anderen nicht behindern.

"Das bedeutet im Klartext: "Notfalls kann nicht überholt werden und man muss beispielsweise hinter dem Fahrradfahrer bleiben, bis die Verkehrssituation einen Überholvorgang ermöglicht."

Radler dürfen nebeneinander fahren - wo sind die Grenzen?

Die neuen Verkehrsregeln erlauben künftig auch ausdrücklich das Nebeneinanderfahren von Radlern. Das provoziert möglicherweise aber Konflikte, weil dadurch gegebenenfalls für Autofahrer nicht mehr genug Raum zum Überholen bleibt.

Die StVO stellt klar:

  • Nebeneinander fahrende Radler dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
  • Im Zweifel müssen sie Platz machen und hintereinander fahren, wenn Autos nur so sicher überholen können.

Was ist aber in engen Straßen, wo Fahrzeuge sowieso nicht im vorgeschriebenen Abstand überholen könnten? In dem Fall sei das Fahren zu zweit nebeneinander keine zusätzliche Behinderung und deshalb zulässig, lautet die Einschätzung von Rechtsexperte Roland Huhn vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC).

Allerdings müssen Radler gegebenenfalls an einer Einbuchtung kurz anhalten und hinterherfahrende, aufgestaute Autos passieren lassen. Nach der Rechtsprechung sei das aber erst ab drei unmittelbar folgenden Fahrzeugen der Fall. (af/dpa)

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