In der kommenden Herbstzeit mit hoher Nebelgefahr vergessen bestimmt wieder viele Autofahrer und Autofahrerinnen, die Nebelschlussleuchte artgerecht einzusetzen.

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Nebelschlussleuchte – Das gilt:

  • Die Nebelleuchte darf erst bei Nebel ab einer Sichtweite von unter 50 Metern eingeschaltet werden. (§17 StVO Abs. 3)
  • Den Abstand können Sie anhand der Leitpfosten am Straßenrand überprüfen. Die stehen zum Beispiel auf Autobahnen im Abstand von 50 Metern.
  • Ist die Nebelschlussleuchte eingeschaltet, muss der Fahrer oder die Fahrerin das Tempo den Witterungsverhältnissen anpassen. Er oder sie darf nicht schneller als 50 km/h fahren – das gilt auch auf Autobahnen! (§ 3 StVO Abs. 1).
  • Auch wenn die Nebelschlussleuchte nicht eingeschaltet ist, gilt das Tempolimit von 50 km/h bei Sichtweiten von unter 50 Metern bei Nebel, Schneefall und Regen. Denn: Eine Pflicht zum Einschalten der Nebelschlussleuchte gibt es nicht!
  • Auch innerorts darf man mit Nebelschlussleuchte fahren.

Nebelschlussleuchte – Das kostet es:

Ist ein Autofahrer mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte oder -Scheinwerfern unterwegs, obwohl die Sichtverhältnisse den Einsatz nicht erlauben, wird ein Bußgeld von 20 Euro fällig. Mit Gefährdung sind es 25 Euro, mit einem Unfall 35 Euro. Ist die Nebelschlussleuchte defekt oder leuchtet sie in einer anderen Farbe als Rot, werden 15 Euro fällig.

Nebelschlussleuchte – Das muss:

Die Nebelschlussleuchte gehört seit 1991 zu den Pflichteinrichtungen bei der Beleuchtung von Fahrzeugen und darf nur in Rot ausgeführt sein. Der § 53d Absatz 2 der Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO) schreibt vor: "Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein." Darüber hinaus muss dem Fahrer eine eingeschaltete Nebelschlussleuchte durch eine gelbe Kontrollleuchte (§ 53d Absatz 5) im Cockpit angezeigt werden.

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Für Oldtimer gilt: Ist die Erstzulassung nach dem 31.12.1990 erfolgt, muss das Modell eine Nebelschlussleuchte tragen. Vor dem 1.1.1991 wird die Nachrüstung empfohlen, sie ist allerdings nicht verpflichtend. Für Pkw-Anhänger gilt: Sind diese für mehr als 60 km/h zugelassen, benötigen sie eine Nebelschlussleuchte. Das gilt auch für Wohnwagen oder Pferdeanhänger.

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