• Der Karneval versetzt viele Regionen Deutschlands in einen Ausnahmezustand.
  • Zahlreiche Feiern sind angesagt, doch für Autofahrer gilt: Der Fahrer oder die Fahrerin muss trotz Kostüm erkennbar sein.
  • Auch beim Genuss von Alkohol gehen viele Feiernde von einem Irrglauben aus.

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Es fängt schon bei der Anfahrt zur Karnevalsfeier an: Kostüme wie das opulente Kakerlakenoutfit oder Clownschuhe taugen nicht zum Autofahren. Die Kostüme dürfen weder Sicht, Gehör noch die Bewegungsfreiheit einschränken. Wird die Sicht behindert, ist ein Bußgeld von 10 Euro möglich. Kommt es zu einer Behinderung oder Gefährdung, kann zusätzlich ein Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltspflichten vorliegen und zwischen 20 und 35 Euro Bußgeld nach sich ziehen.

Kostüm darf Gesicht nicht unkenntlich machen

Auch darf das Gesicht am Steuer weder verdeckt noch verhüllt sein. Hintergrund ist, dass man für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleiben muss. Ansonsten wird ein Bußgeld von 60 Euro fällig.

Aber: "Nicht jede Kostümierung ist verboten", sagt Felix Müller-Baumgarten. Solange die Accessoires wesentliche Gesichtszüge erkennen lassen, sind sie erlaubt. "Das ist in der Regel bei einer Gesichtsbemalung oder Clownsnase noch der Fall", erklärt der ACE-Rechtsexperte. Doch sperrige Kostüme und umfangreiche Masken packt man vor dem Fest besser in den Kofferraum.

Alkohol am Steuer wird teuer und ist gefährlich

Nahverkehr oder Taxen sind das sichere Verkehrsmittel der Wahl beim Thema Alkohol. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut am Steuer erwischt wird, muss tief in die Tasche greifen. Ohne weitere Auffälligkeiten sind 500 Euro Bußgeld fällig, hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

Zudem gefährdet man sich und andere dabei, schlimmstenfalls mit tödlichen Folgen. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Ansonsten werden 250 Euro Geldbuße und ein Punkt fällig. Zudem wird ein Aufbauseminar Pflicht und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.

Schon mit relativ wenig Promille kann eine Straftat vorliegen

Strafrechtliche Konsequenzen können schon vorher folgen. So gilt eine Alkoholfahrt zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille in Verbindung mit sogenannten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen als Straftat. Das ist der Fall, wenn es zu einem Unfall kommt oder bei auffälliger Fahrweise wie etwa Schlangenlinien.

Dieser relativen Fahruntüchtigkeit folgen Geldstrafen, mehrmonatiger Führerscheinentzug und drei Punkte. Sogar Freiheitsstrafen mit oder auch ohne Bewährung können laut ADAC bei Wiederholungstätern oder bei alkoholbedingten Unfällen mit Personenschäden drohen.

Absolute Fahruntüchtigkeit mit mindestens 1,1 Promille

Die absolute Fahruntüchtigkeit im Auto ist mit 1,1 Promille erreicht und ist automatisch eine Straftat. Ohne dass zusätzliche Beweise erforderlich sind, folgen Strafen und ein mehrmonatiger Führerscheinentzug sowie drei Punkte. Zudem kann eine MPU angeordnet werden. Ab 1,6 Promille ist die MPU automatisch vorgeschrieben, auch bei Radlern.

Die genannten Werte gelten übrigens auch für Motorradfahrer und die Nutzerinnen und Nutzer elektrischer Tretroller. Für Wiederholungstäterinnen und -täter erhöhen sich die verhängten Sanktionen stark.

Auf dem Fahrrad und Pedelec wird die absolute Fahruntüchtigkeit zwar erst mit 1,6 Promille erreicht und gilt dann sofort als Straftat mit laut ADAC zumeist 30 Tagessätzen Geldbuße. Aber auch hier ist ein etwaig vorhandener Führerschein wegen der MPU in Gefahr und es gibt zwei Punkte. Auch kann einem das Radfahren sogar ganz verboten werden.

Allerdings drohen wie beim Kfz bereits ab 0,3 Promille strafrechtliche Konsequenzen, wenn etwa Schlangenlinien gefahren werden. Der Strafrahmen werde aber geringer als beim Auto angesetzt, so Müller-Baumgarten.

An die Grenze "herantrinken" ist keine gute Idee

Alles schön und gut, aber Sie wollen nur ein, zwei Bierchen trinken? Gibt ja Alkoholtester. Auch keine gute Idee. Denn hinter dem Lenkrad sind viele Infos und Sinneseindrücke aufzunehmen und zu verarbeiten. Manchmal muss man in Sekundenbruchteilen reagieren.

Das erfordert laut ADAC schon nüchtern körperliche und geistige Höchstleistungen. Bereits kleine Mengen Alkohol können die Fahrtauglichkeit negativ beeinflussen, etwa hinsichtlich der Konzentration und der Wahrnehmung. Zudem steigt die Bereitschaft zum Risiko und das Tempo kann falsch eingeschätzt werden.

Und wie will man Promillewerte auch verlässlich feststellen? Denn trügerisch ist etwa die Sicherheit, die Alkoholtester für den Privatgebrauch bieten sollen. "Ein preiswertes Alkoholmessgerät für wenige Euro liefert keinesfalls einen verlässlichen Atemalkoholwert", warnt die Verkehrspsychologin Marie-Christin Perlich vom Tüv Thüringen.

Sie könnten sogar ungewollte Alkoholfahrten begünstigen, weil sich Fahrer mit ihnen in falscher Sicherheit wiegen. Denn zum einen kann das Messergebnis wegen der Ungenauigkeit der Geräte stark vom tatsächlichen Alkoholspiegel im Blut abweichen. Zum anderen bestehe die Gefahr, dass man versucht, sich an eine bestimmte Grenze "heranzutrinken". Doch direkt nach dem Konsum gemessene Werte können wegen des zeitversetzten Aufbaus des Alkoholspiegels im Blut stark verfälscht sein.

Gefahr droht auch am Morgen danach

Sinnvoll könnten solche Alkoholtestgeräte dennoch sein. Und zwar am Tag danach. Auch wenn diese nicht mit den Profigeräten der Polizei vergleichbar sind, können sie einen Anhaltspunkt liefern, aber nur im folgenden Sinn: Zeigt das Gerät noch mehr als null Promille an, sollte das Fahrzeug besser stehen bleiben.

Zwar mögen Schlafen, Kaffee oder Duschen das Wohlbefinden steigern, den Abbau des Restalkohols beschleunigen sie wie andere vermeintliche Wundermittel nicht. Als grober Richtwert gilt, dass der Körper nur rund 0,1 Promille pro Stunde abbaut. Menschen vertragen zudem Alkohol unterschiedlich gut.

Das hängt laut ADAC etwa ab von Geschlecht, Größe und Gewicht und nennt als grobes Beispiel: Ein 80 Kilo schwerer Mann trinkt vier halbe Liter Bier und hat um 1:00 Uhr theoretisch einen Wert von circa 1,4 Promille. So würde die 0,3-Promille-Grenze erst um den Mittag herum unterschritten. So weit die Theorie. Praktisch ist aber auch der Alkoholabbau sehr individuell und hängt von ganz vielen Faktoren ab.

Sicher ist: Wer bis tief in die Nacht mit Bier, Schnaps und Co. auf den Putz haut, ist morgens ganz sicher noch nicht wieder fahrtauglich.

Alkohol am Steuer gefährdet Versicherungsschutz

Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall baut, muss nicht nur mit der Schuld leben und strafrechtliche Konsequenzen fürchten, sondern bekommt auch Ärger mit der Versicherung. Zwar kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung für die verursachten Fremdschäden auf. Allerdings kann der Versicherte in Regress genommen werden, in der Regel bis zu einer Höhe von 5.000 Euro, so der ADAC.

Zudem kann eine etwaig vorhandene Kaskoversicherung die Begleichung eigener Schäden je nach Grad der Alkoholisierung kürzen oder gar ganz streichen. (dpa/cze)

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