Vom 1. März bis 30. September ist Schutzzeit für Vögel und andere wildlebende Tiere. Ein radikaler Heckenschnitt ist in dieser Zeit verboten. Was müssen Gartenbesitzer in dieser Zeit beachten? Ein Überblick.

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Mit dem Einzug des Frühlings erwacht die Natur aus ihrem Winterschlaf, auch die Tierwelt beginnt sich reger zu zeigen. Vor allem Vögel, Eichhörnchen, Baummarder und Igel nutzen Hecken und Sträucher - inklusive Obststräucher - und Gebüsche als Unterschlupf und Brutstätte. Früchte dienen Tieren als Nahrung, Insekten ziehen aus den Blüten Nektar.

Kein Heckenschnitt ab 1. März

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es daher, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken "abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen", also knapp über dem Boden zu kappen. Das gilt auch für "lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze". Gut zu wissen: Als Hecke gelten auch Rankpflanzen an Zäunen, Mauern oder Gebäuden.

Was ist erlaubt?

Ganzjährig erlaubt ist laut dem Gesetz ein "schonender Form- und Pflegeschnitt" an Hecken, etwa um den Zuwachs des Vorjahres zurückzuschneiden. Auch Totholz darf man entfernen. Es sei denn, in den Ästen befinden sich Nester, Eichhörnchenkobel oder Igelunterschlupfe.

Bäume, die nicht explizit unter Schutz stehen, dürfen im Haus- oder Kleingarten das ganze Jahr hindurch gefällt werden. Gartenbesitzer oder mit der Fällung beauftragte Firmen müssen aber auch hier zuvor sicherstellen, dass sich keine Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten von Tieren darin befinden.

Bei Kronenbruch oder Pilzbefall sollte man sofort reagieren und sich bei seiner Kommune melden, um eventuell eine Sondergenehmigung einzuholen. Gleiches gilt, wenn durch Hecken oder Bäume die Verkehrssicherheit auf dem Spiel steht.

Hohe Strafen bei Verstoß

Bei einem Verstoß drohen möglicherweise hohe Geldstrafen. Die Höhe des Bußgelds variiert von Bundesland zu Bundesland und hängt auch von der Länge des Rückschnitts ab. Laut Bußgeldkatalog können bei einem Radikalschnitt zwischen 50 und mehreren Tausend Euro anfallen – in Mecklenburg-Vorpommern sogar bis zu 100.000 Euro. (ncz/spot/dpa)

Korrektur: In einer früheren Version des Artikels war nur von einer "Vogelschutzzeit" die Rede. Korrekt ist, dass im Bundesnaturschutzgesetz in diesem Zusammenhang ein "Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen" steht. Wir haben das präzisiert.

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