Schon beim Gedanken an die Steuererklärung rollen viele mit den Augen, aber der Aufwand lohnt sich: Die meisten bekommen Geld vom Finanzamt zurück. Für die Erklärung zum Jahr 2019 hat sich einiges geändert, hier die wichtigsten Tipps und welchen häufigen Fehler Sie vermeiden sollten.

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So mühselig sie sein mag, in den meisten Fällen ist die Steuererklärung lukrativ: 1.007 Euro bekommen Steuerzahler im Durchschnitt bei einer Steuererstattung vom Finanzamt zurück, erklärt der Bund der Steuerzahler. Und je eher man die Unterlagen einreicht, desto eher fließt auch Geld aufs Konto.

Bessere Übersicht bei Formularen

Für die Steuererklärung 2019 hat sich einiges geändert. Bei den Formularen zum Beispiel haben Steuerzahler nun mehr Übersicht: Statt wie bisher einen vierseitigen Mantelbogen gibt es jetzt nur noch einen zweiseitigen Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben zur Person.

Daneben sind aber vier neue Anlagen dazu gekommen:

  • "Außergewöhnliche Belastungen"
  • "Sonderausgaben"
  • "Haushaltsnahe Aufwendungen"
  • "Sonstiges"

Der Vorteil: Für die einzelnen Posten, die bisher im Mantelbogen der Steuererklärung zu finden waren, steht jetzt auf den eigenen Formularen mehr Platz zur Verfügung, erklärt die Stiftung Warentest. Bisher war zum Beispiel für das Eintragen von außergewöhnlichen Belastungen - zum Beispiel Krankheitskosten - oft zu wenig Raum in den Vordrucken

In die "Anlage Sonstiges" können Steuerzahler nun zum Beispiel Angaben zur Steuerermäßigung bei der Erbschaftsteuer, zum Spendenvortrag und zum Verlustabzug eintragen.

Steuerzahler müssen weniger ausfüllen

Wer seine Steuererklärung 2019 auf den Papiervordrucken einreicht, muss in diesem Jahr etwas weniger ausfüllen. Der Grund: Die Daten, die Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen oder Träger von Sozialleistungen an das Finanzamt übermittelt haben, sind bereits hinterlegt. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Steuerzahler müssen diese Angaben also nicht mehr selbst eintragen. Die entsprechenden Felder sind in der Steuererklärung dunkelgrün hinterlegt und mit einem "e" markiert.

Diese grün hinterlegten Felder sind vor allem in den Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand zu finden. Sie haben also vor allem eine Bedeutung für Arbeitnehmer und Rentner, ergänzt die Stiftung Warentest. Durch die neuen Regeln kann es in Einzelfällen sogar vorkommen, dass ein Steuerzahler nur den Hauptvordruck ausfüllen muss. Muss jemand in den Anlagen keine zusätzlichen Angaben machen, kann der Hauptvordruck als vollständige Steuererklärung gelten.

Besonderheiten bei elektronischer Einreichung

Die meisten Einkommensteuererklärungen werden allerdings mittlerweile elektronisch eingereicht, entweder mithilfe einer Steuersoftware oder über das Onlineportal der Finanzverwaltung Elster. Wer diese Programme benutzt, muss alle e-Daten weiterhin ausfüllen.

Das ist laut BVL auch sinnvoll, denn nur so kann die verwendete Software bereits im Voraus die Steuer berechnen. Außerdem können bestimmte Wahlrechte etwa bei Eheleuten nur mit einer Probeberechnung wahrgenommen werden. Zudem bieten die elektronischen Steuerprogramme viel Unterstützung durch Hinweise und Plausibilitätsprüfungen an.

Um sicherzugehen, dass die e-Daten auch korrekt übermittelt wurden, sollten Steuerzahler den Steuerbescheid nach dem Erhalt weiterhin genau überprüfen, rät der BVL. Fehlt etwas, sollte man vorsorglich Einspruch einlegen. Wer hingegen Fehler zu seinen Gunsten feststellt, etwa dass eine Rente oder der Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis fehlen, ist verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler hinzuweisen.

Häufiger Fehler: Viel zu unpräzise Angaben

Wichtig sei bei der Steuererklärung, präzise Angaben zu machen, betont Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer. Vor allem, wenn Werbungskosten die Pauschale von 1.000 Euro überschritten, sollte man diese steuerlich geltend machen. Die Summe kann schnell erreicht werden, etwa durch folgende Ausgaben:

  • Arbeitsmittel
  • Fachbücher
  • Fortbildungen
  • Dienstreisen
  • Fahrtkosten zur Arbeit
  • Kinderbetreuung
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, zum Beispiel für eine Haushaltshilfe

Wenn sich persönliche Lebensumstände ändern, schlägt sich das auch in der Steuererklärung nieder: "Wer umzieht, der kann beruflich veranlasste Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen", sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. "Wenn die Kosten dagegen rein privater Natur sind, kann man sie als haushaltsnahe Dienstleistung angeben." Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und keine Barzahlung erfolgte.

Ein häufiger Fehler, der Steuerzahlern in diesem Zusammenhang unterläuft, sind pauschale Angaben wie "2.000 Euro für Handwerkerleistungen". Die jeweilige Leistung muss konkret nach Tätigkeit, durchführendem Unternehmen und Kosten aufgeschlüsselt werden, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Genaue Berufsbezeichnung ist wichtig

Auch am Anfang der Steuererklärung sollte man bei der Berufsbezeichnung präzise Angaben machen - und beispielsweise nicht einfach nur den Status "Angestellter" oder "Angestellte" angeben. Denn je nach Beruf lassen sich unterschiedliche Dinge steuerlich absetzen. Lehrkräfte können zum Beispiel Kosten für Schreibmaterialien geltend machen.

Auch beim Übergang von Ausbildung zum Beruf lohnt sich die Steuererklärung. Denn die Lohnsteuer wird so berechnet, als sei über das gesamte Jahr jeden Monat ein einheitliches Gehalt bezahlt worden. Ist dem nicht so, wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet.

Kosten für Erststudium zählen als Sonderausgaben

Die Absetzbarkeit der Kosten für Studium oder Ausbildung bleibt hingegen durch eine im Januar 2020 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stark eingeschränkt (Az.: 2 BvL 22/14). Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium zählen demnach nicht zu den Werbungskosten und können nur als Sonderausgaben bis zu maximal 6.000 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Erst beim Zweitstudium wie etwa dem Master kann man jegliche studienbezogene Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Splitten oder nicht?

Wer verheiratet ist, kann in jedem Jahr neu entscheiden, ob er oder sie mit dem Ehepartner zusammen veranlagt werden möchte. Aufgrund des Ehegattensplittings ist das in der Regel sinnvoll. "Der Splittingvorteil ist am höchsten, wenn einer der Ehepartner kein Einkommen erzielt", sagt Hartmut Schwab. Eine Einzelveranlagung könne dagegen vorteilhaft sein, wenn ein Ehegatte im vergangenen Jahr Elterngeld bekommen habe, Arbeitslosengeld bezogen habe oder sonstige Besonderheiten vorlägen, ergänzt Isabel Klocke.

Was die vorteilhafteste Veranlagungsart ist, können Laien oft nicht einschätzen. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder eine Steuersoftware helfen hier weiter. Wenn man neben dem Lohn gewerbliche Einkünfte oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit hat, ist professionelle Unterstützung bei der Steuererklärung möglicherweise ebenfalls sinnvoll.

Fristen für die Steuererklärung

Für die Steuererklärung 2019 gibt es eine klare Abgabefrist, betont der Bund der Steuerzahler:

  • Spätestens am 31. Juli muss man die ausgefüllten Formulare beim Finanzamt abgeben

Hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2021. Da der letzte Februartag im Jahr 2021 auf einen Sonntag fällt, muss man solche Erklärungen dann spätestens bis zum 1. März 2021 einreichen.

Maßgeblich sind diese Fristen für alle diejenigen, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Eine Pflicht besteht zum Beispiel dann, wenn jemand zusätzlich zum Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt hat. Das gilt auch dann, wenn jemand Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, also zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld.

Fristverlängerung ist auf Antrag möglich

Sich mit der Steuererklärung beschäftigen müssen aber auch alle, die nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatten. Die Formulare ausfüllen müssen außerdem Ehegatten, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) gewählt hatte. Verpflichtet zur Abgabe sind außerdem Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende.

Wer merkt, dass er die Abgabefristen nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig vor Ablauf beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Das kann sich durchaus lohnen, denn für verspätet abgegebene Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben - und dieser beträgt dann mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Falk Zielke, Alexander Holzer/dpa/af  © dpa

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