• Zum 30. November tobt alle Jahre wieder zwischen den Anbietern von Autoversicherungen ein regelrechter Preiskampf.
  • Wer seine Kfz-Versicherung wechseln möchte, sollte aber einige wichtige Dinge beachten.

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Lohnt es sich, die Kfz-Versicherung zu wechseln? Jahr für Jahr stellen sich im November viele Autofahrer diese Frage. Denn während der sogenannten Wechselsaison überbieten sich Autoversicherer mit kräftigen Rabatten, die Kunden locken sollen. Allerdings gilt es vor einem Versicherungswechsel einiges zu bedenken.

Neben dem Sparpotenzial bei einer neuen Autoversicherung müssen die Rahmenbedingungen stimmen. Ein zu geringer Leistungsumfang kann teuer werden, wenn wichtige Leistungen fehlen. Außerdem ist eine Kündigung der bestehenden Versicherung nicht jederzeit möglich. Wir beleuchten deshalb, worauf wechselwillige Autofahrer achten sollten.

Kfz-Versicherung: Lohnt sich ein Wechsel überhaupt?

Der finanzielle Aspekt ist normalerweise der Hauptgrund, sich über einen Wechsel der Kfz-Versicherung Gedanken zu machen. Pro Jahr lassen sich leicht mehrere Hundert Euro einsparen. Generell empfiehlt sich aber ein genauer Blick in die Vertragsdetails - sowohl der bestehenden als auch der potenziell neuen Versicherung. Denn es kann sein, dass ein günstigerer Vertrag auch einen geringeren Leistungsumfang mit sich bringt. In dem Fall lohnt sich der Wechsel nicht.

Aber auch das Gegenteil ist möglich: Oft findet sich eine Autoversicherung, die nicht nur günstiger ist, sondern sogar bessere Vertragsbedingungen bietet. Auch wer mit dem Service seines Versicherers nicht zufrieden ist, der sollte über einen Versicherungswechsel zumindest nachdenken.

Welche Leistungen sind besonders wichtig?

Je größer der Leistungsumfang einer Kfz-Versicherung, desto besser. Dennoch gibt es Leistungen, die deutlich sinnvoller sind als andere. Dazu gehört auf jeden Fall die Absicherung gegen Schäden infolge grober Fahrlässigkeit. Diese greift beispielsweise dann, wenn der Fahrer eine rote Ampel überfährt oder mit dem Smartphone spielt und einen Unfall verursacht.

Als Deckungssumme bezeichnet man die maximale Schadenshöhe, bis zu der die Haftpflicht greift. Diese sollte bei mindestens 100 Millionen Euro liegen, obwohl gesetzlich nur ein Mindestbetrag von 7,5 Millionen Euro vorgeschrieben ist.

Ein Wildschadenschutz sichert den Versicherungsnehmer je nach Police im besten Fall gegen alle Wildunfälle ab. Auch Leistungen bei Marderbissen und Tierbiss-Folgeschäden sind sinnvoll, da diese vor kostspieligen Reparaturen schützen und häufig günstig mitversichert werden können.

Besitzer von Neuwagen sollten die Option der sogenannten Neuwertentschädigung in Betracht ziehen. Damit wird im Falle eines Totalschadens nicht der Zeitwert des Wagens, sondern der Neuwert erstattet. Die sogenannte GAP-Deckung oder Differenz-Deckung verhindert bei Leasing-Fahrzeugen hohe Kosten infolge von Totalschaden oder Diebstahl.

Ordentlich Sparpotenzial bietet die Werkstattbindung. Im Schadensfall muss der Autofahrer dann aber eine der vom Versicherer vorgegebenen Werkstätten aufsuchen und darf nicht frei wählen. Bei Neu- und Leasingfahrzeugen ist von dieser Option abzuraten. Denn meist verlangen Hersteller bei der Erbringung von Kulanzleistungen oder bei Reparaturen im Rahmen von Leasingverträgen den Besuch einer ihrer Vertragswerkstätten.

Unbedingt die Wechselfrist zum 30. November beachten

Grundsätzlich ist die Kündigung der Kfz-Versicherung mit einmonatiger Frist zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Da das Versicherungsjahr bei den meisten Autoversicherungen am 31. Dezember endet, muss die Kündigung demnach bis zum 30. November erfolgt sein. Anderenfalls verlängert sich die bestehende Versicherung um ein weiteres Jahr. Abweichungen von diesem Stichtag ergeben sich zum Beispiel bei sogenannten unterjährigen Verträgen, die unabhängig vom Kalenderjahr laufen.

Darüber hinaus gibt es Umstände, die dem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Im Falle einer Beitragserhöhung beträgt die Kündigungsfrist einen Monat ab Erhalt der Benachrichtigung. Trifft diese erst ab dem 1. November ein, ist eine Kündigung noch nach dem 30. November möglich.

Innerhalb eines Monats kann auch im Schadensfall gekündigt werden, sofern dieser der Versicherung gemeldet wurde. Allerdings muss das Versicherungsunternehmen erklärt haben, ob es den Schaden übernimmt oder nicht oder aber die Verhandlung über eine eventuelle Entschädigung muss abgeschlossen sein.

Ob die Kündigung zwingend schriftlich per Brief erfolgen muss oder auch in Textform per E-Mail oder Fax möglich ist, hängt von den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ab. Wird der Vertrag per Brief gekündigt, sollte dieser unter Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen sicherheitshalber mindestens vier Tage vor dem Stichtag abgeschickt werden. Es empfiehlt sich, die Kündigung als Einschreiben zu verschicken, bei dem die Zustellung dokumentiert wird.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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