• Oft ist es am Ende einer Lebensreise der engste Freund, der einen Menschen begleitet: das Haustier.
  • Verständlich, dass man es auch nach dem eigenen Tod gut versorgt wissen will.
  • Doch können Katze oder Hund auch zu Alleinerben gemacht werden?

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"Zu meinem Alleinerben setze ich meinen Hund Wauzi ein." Was für manche wie ein Scherz klingen mag, ist Klaus Michael Groll, Fachanwalt für Erbrecht und Gründungspräsident des Deutschen Forums für Erbrecht, immer wieder begegnet: Für viele ist das Haustier der treueste Gefährte, und so möchten sie ihrem vierbeinigen Freund alles hinterlassen - oder zumindest dafür vorsorgen, dass sich jemand gut um ihn kümmern wird.

Manche formulieren es in ihrem Testament auch so: "Alleinerbe ist mein Sohn Max. Mein Hund Wauzi erhält als Vermächtnis einen Anspruch auf lebenslange Versorgung durch meinen Sohn." Doch Groll warnt: "Vorsicht! Beide Regelungen sind unzulässig und damit unwirksam. "Erbfähig ist nur ein Rechtsfähiger, also wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das sind nach § 1 BGB Menschen sowie gemäß einigen Spezialgesetzen sogenannte juristische Personen wie eingetragene Vereine, GmbH’s oder Aktiengesellschaften. Tiere dagegen sind nicht rechtsfähig."

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Auch einen Anspruch aus einem Vermächtnis könne der Kater nicht haben, denn auch hierfür müsste er rechtsfähig sein. Vor Gericht hätte das Testament keinen Bestand. Es sei zwar vorgekommen, dass Gerichte einen "allgemeinen Tierliebewillen" aus solchen Verfügungen herausgelesen und zugunsten eines örtlichen Tierschutzvereins entschieden hätten. Meist aber würde die gesetzliche Erbfolge eintreten, bei der die nächste Verwandtschaft erbt.

Versorgung des Tieres sicherstellen - auf Umwegen geht es

Doch was tun? Wie lässt sich dafür sorgen, das das geliebte Haustier dauerhaft versorgt zu wissen?

"Es gibt einen Weg. Man setzt eine Person oder rechtsfähige Institution, zum Beispiel einen eingetragenen Verein, zum Erben oder Vermächtnisnehmer ein", sagt Groll. Das Erbe oder Vermächtnis könne man dann mit einer sogenannten Auflage belasten.

Eine geeignete Formulierung dafür wäre etwa:

  • "Hiermit setze ich meinen Sohn Max zum Alleinerben ein. Der Tierschutzverein X/Y erhält ein Barvermächtnis in Höhe von 5.000 Euro. Ich erteile ihm die Auflage, sich um meinen Hund Wauzi zu kümmern und ihn bis an sein Lebensende gut zu versorgen. Bleibt Geld übrig, steht es dem Verein zu."

Möglich wäre auch, den Tierschutzverein zum Alleinerben oder zusammen mit anderen zum Miterben einzusetzen - und dies mit der Auflage zu verbinden, dass der Kater versorgt sein muss.

Tipp: Testamentsvollstrecker einsetzen

Doch die Praxis zeigt immer wieder: Das kann auch schiefgehen. Es kann passieren, dass eine aus der Auflage verpflichtete Person oder Institution die Auflage einfach nicht erfüllt. "Dann stellt sich ein rechtliches Problem“, erläutert Groll, "wer durch eine Auflage begünstigt wurde, kann selbst nicht auf Erfüllung der Auflage klagen. Ein Mensch nicht, und ein Tier mangels Rechtsfähigkeit sowieso nicht.“

Das kann zu folgender misslichen Lage führen: Sohn Max wird Erbe, und der Tierschutzverein bekommt als Vermächtnisnehmer die 5.000 Euro, kümmert sich aber nicht um den Kater.

"Um das zu vermeiden, sollte im Testament, weil vielleicht auch Max nicht für den Kater aktiv wird, ein sogenannter Testamentsvollstrecker benannt werden, dessen einzige Aufgabe darin besteht, die Erfüllung der Auflage gegen den Verein durchzusetzen", empfiehlt Groll.

Die Formulierung im Testament würde dann wie folgt lauten:

  • "Hiermit setze ich meinen Sohn Max zum Alleinerben ein. Der Tierschutzverein X/Y erhält ein Vermächtnis über 5.000 Euro. Ich erteile ihm die Auflage, sich um meinen Hund Wauzi zu kümmern und ihn bis zu seinem Lebensende gut zu versorgen. Für die Vollziehung dieser Auflage ist meine Cousine Heidi zuständig, die ich ausschließlich für diese Aufgabe als Testamentsvollstreckerin einsetze. Sie erhält hierfür eine Vergütung von 200 Euro aus dem Nachlass."

Heidi hat bei dieser Formulierung das Recht, den Verein auf Erfüllung der Auflage verklagen. Hund Wauzi wird versorgt.

Zur Person: Prof. Dr. Klaus Michael Groll ist Fachanwalt für Erbrecht und Gründer des Deutschen Forums für Erbrecht
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