Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Der oder die Beschenkte kann in Ruhe überlegen, was er oder sie sich dafür kaufen möchte. Doch zu lange sollte man nicht nachdenken.

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Gutscheine als Geschenk haben einen großen Vorteil: Die Beschenkten müssen sie in der Regel nicht sofort einlösen. Allerdings sind Gutscheine für Kleidung, Küchenutensilien oder Elektronikartikel auch nicht unbegrenzt gültig, das erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH).

Verjährungsfrist von drei Jahren

Wenn ein Gutschein auf eine Lebensdauer von zwei Jahren oder weniger beschränkt ist, muss die Befristung gerechtfertigt sein. Beispielsweise kann ein Gutschein über eine Stadtrundfahrt oder Wellnessbehandlung auf nur ein Jahr befristet sein, wenn im darauffolgenden Jahr die Kosten für die Dienstleistung ansteigen.

Wäre der Gutschein länger gültig, würde sein Wert nicht mehr dem ursprünglichen Wert der Dienstleistung entsprechen. Dann ist die eingeschränkte Gültigkeit gerechtfertigt und wirksam.

Bei einem Gutschein ohne Befristung gilt allgemein eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt nach dieser Zeit.

Nach Ablauf einer wirksamen Gültigkeit von beispielsweise einem Jahr - und vor dem Ende der Verjährungsfrist von drei Jahren - ist der Gutschein aber nicht wertlos. Sie können Ihr Geld zurückverlangen, abzüglich des Gewinns, den der Händler damit gemacht hätte.

Keine Barauszahlung

Die Frist beginnt immer erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ein Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2018 erworben wurde, muss diesen bis spätestens 31. Dezember 2021 einlösen.

Sollten Sie für Ihren Gutschein nichts Passendes finden, können Sie sich das Geld nicht bar auszahlen lassen. Er ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung austauschbar.

Wenn er sich allerdings auf ein bestimmtes Produkt bezieht und dieses nicht mehr erhältlich ist, muss der Ladenbesitzer Ihnen das Geld aushändigen.

Ein Gutschein kann nicht mehr eingelöst werden, wenn der Laden insolvent gegangen ist. Alle Forderungen gegen den Aussteller werden bei einem Insolvenzverfahren zusammengefasst und anschließend an die Gläubiger verteilt.

Da das Unternehmen aber vermutlich kein Geld mehr übrig hat, gehen Sie leer aus. Der Gutschein ist also wertlos. (ff)

Verwendete Quellen:

  • Verbraucherzentrale Hamburg: Gutscheine - unbegrenzt gültig?
  • dpa
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