Unzufrieden im Job? Wer kündigen will, muss einige Dinge beachten. Sonst kann das unliebsame Folgen haben.

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Durch falsche Kündigungsfristen oder formale Fehler im Kündigungsschreiben kann eine Kündigung unwirksam sein oder sogar eine Klage nach sich ziehen.

Will der Arbeitgeber einen Mitarbeiter der Firma verweisen, gibt es noch strengere Vorgaben durch das Gesetz. Wir sagen ihnen, worauf Sie bei einer Kündigung achten sollten.

Kündigungsfrist: Das müssen Arbeitnehmer beachten

Wer als Arbeitnehmer kündigen will, hat prinzipiell eine Frist von vier Wochen: Er kann entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündigen. So steht es im Gesetz.

Anders sieht es aus, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich etwas anderes vereinbart haben: Dann gilt die Kündigungsfrist aus dem Vertrag.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dabei nur eine längere Frist als vier Wochen vereinbaren, eine kürzere aber nicht: "Das Gesetz ist ein Mindestschutz", erklärt Henning Schultze, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München.

Um den Arbeitnehmer zu schützen, ist die gesetzliche Kündigungsfrist andersherum strenger geregelt. Kündigt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter, muss er dessen Beschäftigungsdauer beachten: Ist ein Mitarbeiter etwa seit 20 Jahren im Betrieb, gilt die Kündigung des Arbeitgebers erst nach sieben Monaten zum Monatsende.

Zu beachten ist, dass eine sogenannte außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ab sofort gilt, der Mitarbeiter muss den Betrieb noch am gleichen Tag verlassen.

Die außerordentliche Kündigung müsse durch einen schwerwiegenden Grund gedeckt sein, so Schultze. Dazu zählt etwa Betrug oder Arbeitsverweigerung. Andersherum kann auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn etwa die Arbeitsverhältnisse unzumutbar sind.

Urlaubsgeld: Nur knapp jeder zweite Arbeitnehmer bekommt Zuschuss

Nur knapp jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland bekommt Urlaubsgeld. Vor allem bei Frauen und in Ostdeutschland ist die Chance auf den Zuschuss besonders gering.

Was gilt bei einer Kündigung während der Probezeit?

In der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Auch hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frist verlängern, indem sie das explizit im Vertrag vereinbaren.

Das sollten sie auch, sagt Schultze: Zumindest aber sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass die Kündigung während der Probezeit nur zum Monatsende möglich ist. "Es sieht sonst so aus, als wäre man fristlos gekündigt worden."

Während der Probezeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen kündigen.

So formulieren Sie ein Kündigungsschreiben richtig

Bei der Formulierung des Kündigungsschreibens ist eine klare Aussage wichtig. Man schreibt also nicht: "Ich würde gerne kündigen", sondern: "Ich kündige."

Vor allem müssen in dem Schreiben die Formalitäten stimmen. Ein Kündigungsschreiben beinhaltet die Anschrift des Verfassers und des Arbeitgebers.

Das Datum zeigt an, wann das Schreiben verfasst wurde, ein zweites Datum, ab wann die Kündigung wirken soll. Der Brief geht dann an eine bestimmte Person, angesprochen wird der Chef oder Mitarbeiter der Personalabteilung persönlich.

Wichtig ist außerdem die eigenhändige Unterschrift im Original. Scannen oder faxen macht die Kündigung unwirksam, wie Arbeitsrechtexperte Schultze erklärt.

Erhält ein Arbeitnehmer eine eingescannte Kündigung, könne er dagegen klagen und sich so einige Monate "erkaufen", in denen er weiterhin Gehalt bezieht und einen neuen Job findet. (tbd)  © 1&1 Mail & Media/spot on news

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