Häufige Fragen zu Mietvertrag & Kündigung
Grundsätzlich ja, zur Weitervermietung oder zum Verkauf der Wohnung müssen Sie Besichtigungen durch Vermieter bzw. Makler und Interessenten ermöglichen. Der Besichtigungstermin muss dem Mieter allerdings mindestens 24 Stunden (bei Nichtberufstätigen) bzw. 3-4 Tage (bei Berufstätigen) vorab angekündigt werden. Außerdem sind Anzahl und Dauer der Besichtigungen begrenzt.
Der Gesetzgeber sieht keine genauen Fristen zur Rückgabe der Mietkaution vor. Allerdings muss diese nach Beendigung des Mietverhältnisses "so schnell wie möglich" zurückgezahlt werden. Der Vermieter darf im Vorfeld prüfen, ob er noch Ansprüche gegenüber dem Mieter hat, bspw. durch während der Mietdauer Entstandene Schäden in der Wohnung. Dafür gelten maximal sechs Monate als angemessen.
Sofern keine Gründe für eine Verzögerung vorliegen, sollten Sie Ihren Ex-Vermieter nach Ablauf von sechs Monaten schriftlich daran erinnern, Ihnen die Mietkaution zurückzuzahlen. Ein Hinweis auf das Übergabeprotokoll kann dabei sehr hilfreich sein. Zudem sollten Sie dem Vermieter eine Frist zur Rückgabe der Kaution setzen.
Sofern der Mieter durch den Mietvertrag zur Renovierung verpflichtet wurde, muss dieser mögliche Verschleißerscheinungen/-spuren beseitigen – allerdings nur bei bestimmten Schönheitsreparaturen (z. B. Streichen von Wänden und Decken). Haben Sie eine unrenovierte Wohnung übernommen, müssen Sie die Wohnung auch nicht in einem besseren Zustand zurückgeben. Im Klartext: Sie brauchen dann nicht zu renovieren.
Im Normalfall beträgt die Kündigungsfrist für Mietwohnungen 3 Monate zum Monatsende. Ausnahmen bilden Mietverträge, die über eine Mindestmietdauer abgeschlossen wurden, sowie fristlose Kündigungen.
Mit einer fristlosen Kündigung ist nicht zu spaßen – dennoch sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren. In der Regel muss der außerordentlichen Kündigung mindestens eine Abmahnung vorausgehen (Ausnahmen stellen z. B. hohe Mietschulden oder illegale Aktivitäten in der Wohnung dar). Die fristlose Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genannt werden.
Sollte Ihr Vermieter wegen ausstehender Mietzahlungen das Mietverhältnis kündigen wollen, so muss er Ihnen zunächst eine schriftliche Abmahnung zukommen lassen. Falls Sie dieser nicht nachkommen, muss er Ihnen eine angemessene Schonfrist einräumen, die Mietschulden zu begleichen. Diese Frist beträgt in der Regel 2 Monate. Gleichen Sie den Betrag innerhalb dieser Frist vollständig aus, so wird die (fristlose) Kündigung oder sogar die Räumungsklage unwirksam.
Normalerweise haben Sie nach Zugang der Kündigung noch einige Wochen Zeit, um die Wohnung zu räumen. Sollte die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sein, können Sie dieser vor Gericht widersprechen. Holen Sie sich dazu unbedingt professionelle Unterstützung.