Mit dem Tod eines Mieters endet automatisch auch dessen Mietvertrag. Oder? Mitnichten: Er wird vererbt. Wer in das Mietverhältnis eintritt, welche Fristen gelten und wann ein Vermieter ohne einen triftigen Grund kündigen darf.
Der Tod eines geliebten Menschen ist tragisch. Umso schlimmer, dass kurz nach dem Ableben auch noch massenhaft Papierkram anfällt, obwohl man dafür möglicherweise noch gar nicht bereit ist.
Was vermutlich viele nicht wissen: Auch um ein bestehendes Mietverhältnis müssen sich Angehörige aktiv kümmern, da es nicht automatisch endet. Außer es handelt sich um einen Mietvertrag auf Lebenszeit eines alleinstehenden Mieters. Das erklärt der Deutsche Mieterbund unserer Redaktion.
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Nach dem Tod eines Mieters treten entweder andere Familienangehörige in das Mietverhältnis ein oder es wird mit überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt. Eine Änderung oder gar ein neuer Mietvertrag sind nicht notwendig, teilt der Berliner Mieterverein mit.
Wenn mehrere Personen gemeinsam Mieter sind
Läuft der Mietvertrag auf mehrere Personen, beispielsweise Eheleute, die beide den Vertrag unterschrieben haben, dann wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden fortgesetzt. Dieser kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mitmieters kündigen. Die Frist beträgt dann drei Monate. "Das ist vor allem für befristete Mietverträge und Verträge mit Kündigungsausschluss wichtig", so der Deutsche Mieterbund.
Wer in das Mietverhältnis eintreten kann
Hat der verstorbene Mieter mit seiner Frau oder seinem Mann einen gemeinsamen Haushalt geführt, tritt Letzterer in das Mietverhältnis ein. Vorausgesetzt, er steht nicht sowieso bereits als Mitmieter im Vertrag. Das Gleiche gilt für eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Haben Kinder mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, treten diese in das Mietverhältnis ein, solange es nicht der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner tut. Gleiches gilt übrigens auch für andere Familienangehörige und Personen, die auf Dauer einen gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter geführt haben.
Gut zu wissen
- Wenn der Ehegatte, der Lebenspartner oder ein anderer Familien- oder Haushaltsangehöriger in den Mietvertrag eintritt, kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom endgültigen Eintritt außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Allerdings müssen dafür wichtige sowie gesetzlich anerkannte Gründe für eine Kündigung vorliegen.
Sie alle können in das Mietverhältnis eintreten. Dieses wird so weitergeführt, wie es zwischen dem Vermieter und dem ursprünglichen Mieter bestanden hat. Ist dies nicht gewünscht, können Betroffene innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters erklären, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden soll. Das geht am besten schriftlich. "Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt, er muss ausziehen", erklärt der Deutsche Mieterbund.
Erben setzen Mietverhältnis fort - mit allen Rechten und Pflichten
Stirbt ein alleinstehender Mieter, treten seine Erben in den Mietvertrag ein - mit allen Rechten und Pflichten. Haben die Erben vom Tod des Mieters und davon erfahren, dass niemand das Mitverhältnis fortführen möchte, müssen sie den Mietvertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Die Frist beträgt dann drei Monate. Bis dahin müssen sie die Miete bezahlen und auch eine Räumung sowie eine mögliche Renovierung übernehmen. Dem können sich Erben dem Berliner Mieterbund zufolge nur entziehen, wenn sie die Erbschaft ausschlagen.
Möchten die Erben das Mietverhältnis fortsetzen, hat der Vermieter das Recht, seinerseits die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten auszusprechen. Ein Grund muss dabei nicht vorliegen, wie der Deutsche Mieterbund mitteilt. Hat der Vermieter vom Tod seines Mieters und der Fortsetzung durch den Erben erfahren, hat dieser für die Kündigung einen Monat Zeit.
Verwendete Quellen
- E-Mail-Kontakt mit dem Deutschen Mieterbund e. V.
- berliner-mieterverein.de: Im Todesfall: Vererbt wird auch der Mietvertrag


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