• Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch in der Sparphase keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen.
  • Ein solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen.
  • Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).

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Eine Bausparkasse darf keine Jahresgebühr für den Bausparvertrag berechnen. Eine entsprechende Klausel benachteilige Kundinnen und Kunden auf unangemessene Weise und sei darum unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Sonst würden nämlich Verwaltungskosten auf die Kunden abgewälzt, welche die Bausparkasse aber selbst tragen müsse. (Az. XI ZR 551/21)

Konkret ging es um eine Klage gegen die BHW Bausparkasse

Konkret ging es um eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse, weil diese von ihren Kundinnen und Kunden in der Ansparphase jährlich zwölf Euro Gebühren pro Konto verlangt. Das BGH-Urteil kann sich aber auf zahlreiche andere Verträge auswirken. Laut den privaten Bausparkassen gibt es in Deutschland - Stand Ende 2021 - etwa 24 Millionen Bausparverträge.

Schon 2017 hatte der BGH Gebühren in der Darlehensphase eines Bausparvertrags verboten. Nun ging es noch um die Sparphase. Bausparverträge bestehen aus zwei Abschnitten: der Sparphase, in der Kapital angespart wird, und der sich daran anschließenden Darlehensphase. Sobald eine bestimmte Mindestsumme angespart ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Vertrag zuteilungsreif. Kundinnen und Kunden haben dann Anspruch auf ein Darlehen zu vorher vereinbarten Konditionen.

BGH: Hauptaufgabe der Bausparkasse in der Ansparphase ist das Zahlen von Zinsen

Der BGH erklärte nun, dass die Hauptleistung einer Bausparkasse in der Ansparphase im Zahlen von Zinsen auf das angesparte Kapital bestehe sowie daraus, den Kunden einen Anspruch auf ein Darlehen zu verschaffen - nicht aus Verwaltungstätigkeiten.

Der Anwalt der Bausparkasse hatte in der Verhandlung am Dienstag argumentiert, dass diese weit mehr als nur die Kontoführung leiste. Sie müsse auch das Vermögen der Kunden steuern und die Zuteilungsreife beobachten. Zwölf Euro seien ein kleiner, aber stabiler Betrag, der auch in Niedrigzinsphasen die Leistungsfähigkeit der Bausparkasse gewährleiste.

Das überzeugte den BGH aber nicht. Die Erhebung einer Jahresgebühr weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, erklärte er. Sie sei auch nicht durch Vorteile für die Bausparer gerechtfertigt: Diese müssten in der Sparphase bereits akzeptieren, dass die Bausparkasse vergleichsweise niedrige Guthabenzinsen zahle. Außerdem müssten sie bei Vertragsabschluss eine Gebühr begleichen.

Sache ist nun höchstrichterlich geklärt

Die Richterinnen und Richter des elften Zivilsenats wiesen damit die Revision der Bausparkasse gegen ein vorangegangenes Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom November 2021 zurück. Auch das Landgericht Hannover hatte im Januar 2021 zugunsten des vzbv entschieden, nun ist die Frage höchstrichterlich geklärt.

vzbv-Chefin Ramona Pop sprach nach der Entscheidung von einem "bedeutenden Urteil". Sie forderte die Bausparkassen auf, "zu Unrecht vereinnahmte Entgelte von sich aus zurückzuzahlen".

Das forderte auch die Bürgerbewegung Finanzwende, deren Verbraucherschutzexperte Michael Möller vorhersagte: "Das Urteil dürfte Signalwirkung für die Branche haben."  © AFP

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