Fingerabdrücke dürfen nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf Personalausweisen gespeichert werden. Damit werde nicht gegen das Recht auf Privatleben im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen, sagte Generalanwältin Laila Medina am Donnerstag in ihren Schlussanträgen in Luxemburg. Mit einem Urteil in dem Verfahren wird in einigen Monaten gerechnet. Die Richter folgen der Einschätzung der Generalanwälte oft, aber nicht immer.

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Hintergrund des laufenden Verfahrens ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Der Kläger beanstandete, dass ihm kein neuer Personalausweis ohne Fingerabdrücke ausgestellt wird.

Seit knapp zwei Jahren ist in der Bundesrepublik jeder verpflichtet, beim Beantragen eines neuen Personalausweises seine Fingerabdrücke im Einwohnermeldeamt abnehmen zu lassen. Deutschland hat damit eine Verordnung der EU umgesetzt. Die Abdrücke werden laut Bundesinnenministerium nur auf dem Ausweis selber gespeichert, nicht aber in einer zentralen Datenbank.

Das ist nach Ansicht der Generalanwältin rechtmäßig. Es gebe keine gleichermaßen geeignete Methode, die weniger in die Privatsphäre eingreife, um das Ziel des authentischen Identitätsnachweises zu erreichen. Außerdem seien die biometrischen Daten hinreichend vor Missbrauch geschützt, so Medina.  © dpa

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