Kündigen wegen Schimmel: Vermieter hat Recht auf Reparatur
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist (Az.: VIII ZR 182/06). Demnach dürfen Mieter erst dann kündigen, wenn der Vermieter zuvor Gelegenheit hatte, den Mangel zu beheben. Das gelte auch, wenn der Schimmel die Gesundheit des Mieters gefährdet.
In dem Fall hatte ein Mieter seine Wohnung fristlos gekündigt, nachdem er an mehreren Wänden Schimmel gefunden hatte. Er zog aus und stellte die Mietzahlungen umgehend ein. Als Begründung gab er an, dass sich das Asthma-Leiden seiner Mitbewohnerin durch den Pilz in der Wohnung verschlimmert habe. Der Vermieter verlangte dagegen die ausstehende Miete bis zum Ende der Vertragslaufzeit - zu Recht, wie der Bundesgerichtshof jetzt urteilte. Die fristlose Kündigung des Mieters war demnach unzulässig, weil er dem Vermieter keine Möglichkeit gegeben hatte, den Schimmel zu entfernen.
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