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Umzugskosten: Steuern sparen

Ein Umzug ist oft auch mit hohen Kosten verbunden. Aber nicht nur bei beruflich bedingten Umzügen kann man sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Wir sagen Ihnen, wie das auch bei rein privat bedingten Umzügen klappen kann.

Private Umzüge

Handwerkerrechnungen, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Umzug stehen, sollten Sie unbedingt aufheben. Denn als "haushaltsnahe Dienstleistungen" werden Leistungen von Spediteuren, Malern und anderen Handwerkern neuerdings auch vom Fiskus anerkannt. Achten Sie darauf, dass Sie eine detaillierte Rechnung erhalten, in der die Arbeitskosten und die Fahrtkosten sowie die dazugehörige Umsatzsteuer separat, also getrennt von den Materialkosten aufgelistet sind. Letztere werden nämlich nicht wie oben beschrieben anerkannt. Außerdem wichtig: Bezahlen Sie die Handwerker nicht in bar, sonder unbedingt per Überweisung. Zur Geltendmachung beim  Finanzamt benötigen Sie neben der Rechnung nämlich den Überweisungsbeleg der Bank.

Berufliche Umzüge

Einfacher ist es, wenn Sie den Wohnort aus beruflichen Gründen wechseln. Dann nämlich gelten die Ausgaben als Werbungskosten, und zwar im Einzelnen wenn:

  • Sie dadurch Ihren Weg oder den Ihres Ehepartners zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzen,
  • Sie aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen von Ihrem bisherigen Wohnort nicht mehr ohne Beschwerden zu Ihrem Arbeitsplatz gelangen können,
  • sich die Arbeitsbedingungen für Sie durch den Umzug deutlich verbessern,
  • Sie eine vom Arbeitgeber vermietete oder zur Verfügung gestellte Wohnung beziehen oder
  • eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung durch Nachzug der Familie oder Rückkehr des Arbeitnehmers an den Wohnsitz der Familie entfällt.

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