Eigenbedarf: Absicht des Vermieters reicht
Eine Eigenbedarfskündigung muss begründet werden. Dabei kann es aber ausreichen, dass der Vermieter glaubhaft versichert, selber in die betreffende Wohnung einziehen zu wollen. Die genauen Tatsachen und Hintergründe müssten nicht erörtert werden, befand das Landgericht Heidelberg (Az.: 5 S 42/12), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet (Heft 2/2013).
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Begründung: Er brauche die Wohnung für sich, da er sich von seiner Frau trennen wolle und beabsichtige, die Wohnung selber zu nutzen. Vor dem Amtsgericht hatte der Vermieter mit seiner Räumungsklage zunächst keinen Erfolg. Die Richter dort bewerteten die Begründung als unzureichend.
Anders sahen das die Richter am Landgericht: Für den Eigenbedarf genüge eine ernsthafte Absicht des Vermieters, in seinem Wohneigentum wohnen zu wollen. Vernünftige Gründe lägen vor, wenn sich Eheleute entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft aufzuheben. Da die Frau des Vermieters dies zudem in einer Vernehmung bestätigt habe, sei die Kündigung wirksam.
18 Meinungen zu "Eigenbedarf zieht fast immer"
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Wahlviech
Sonntag, 03.03.2013, 11:56 Uhr Ein Mieterkarussell ist keine Empfehlung für einen Vermieter. Wer aus Spekulationsgründen immer nur Instandvermietet und dann "Eigenbedarf" anmeldet, fällt bald auf und könnte auch mal boykottiert werden. -
Wahlviech
Sonntag, 03.03.2013, 11:55 Uhr Es gibt wohl immer die Möglichkeit, Eigenbedarf zumindest befristet auszuschließen. So ab 5 Jahre danach kann man ja weitersehen. -
Winterwinds16
Sonntag, 10.02.2013, 17:05 Uhr also irgendwie - wem gehört den das Haus? Hat der Eigentümer doch die Last aus der Erhaltung und Pflege des Hauses, Risiko der Beschädigung, Staat hält überhalt die Hand auf und Europa macht Vorschriften, dass es einem ganz schlecht werden kann - sollten vielleicht die Mieter auch mal zur Kenntnis nehmen, dass es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, und die Bedingungen der Auflösung für beide Seiten feststehen. Sind wir denn hier nur noch eine Schutz- und Versorgungsgesellschaft auf Kosten irgendwelcher >anderer<?
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